Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass der Käufer eines Pferdes nicht erwarten kann, ein „Idealpferd“ zu erhalten. Deswegen gelten Röntgenbefunde, wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist, jedenfalls dann nicht als Mangel, wenn sie bei Übergabe des Pferdes nicht zu einer Lahmheit führen.