Der unwirksame Haftungsausschluss

Erschienen am 06.02.2023

Es ist Vorsicht geboten, wenn der Verkäufer eines Pferdes ein vorgedrucktes Vertragsformular ganz oder teilweise übernimmt. Er läuft Gefahr, dass es sich dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die einer umfassenden gerichtlichen Prüfung unterliegen.

Ein Beispielsfall

Der Verkäufer eines Freizeitpferdes hatte aus im Internet verfügbaren Texten einen Vertag zusammengestellt, in welchem es hieß: „Das Pferd wird gekauft wie in Augenschein genommen. Eine weitere Haftung oder Gewährleistung irgendwelcher Art übernimmt der Verkäufer nicht“. Erwähnt war im nächsten Satz dann, dass das Pferd einer Operation unterzogen worden war, über die der Käufer aufgeklärt wurde. In der Folge der Operation war das Pferd noch lahm, wobei Käufer und Verkäufer davon ausgegangen sind, dass diese Lahmheit verschwinden würde. Die Erwartung hat sich nicht erfüllt. Das Pferd war wegen chronischer Lahmheit nie reitbar.

Rechtliche Beurteilung

Der Verkauf als Freizeitreitpferd setzt, auch wenn es keine besonderen Vereinbarungen dafür gibt, zumindest eine generelle Reitbarkeit voraus. In dem geschilderten Fall sah das Oberlandesgericht Bamberg die Tatsache, dass Käufer und Verkäufer übereinstimmend angenommen haben, dass die Folgen der Operation ausheilen und das Pferd danach lahmfrei sein würde, dahingehend gewertet, dass das Pferd zumindest generell reitbar sein müsse. Darin liegt die Vereinbarung eines vertraglich vorausgesetzten Verwendungszwecks, wenn nicht gar eine Beschaffenheitsvereinbarung.

Der Verkäufer berief sich erfolglos auf die erwähnte Vertragsklausel. Bei genauer Auslegung handelte es sich bei dem ersten Satz um eine sogenannte „Besichtigungsklausel“. Gewährleistungsausschlüsse, die durch die Wendung „wie besichtigt“ an eine vorangegangene Besichtigung anknüpfen, bezögen sich -so das OLG- in aller Regel nur auf bei der Besichtigung wahrnehmbare, insbesondere sichtbare Mängel. Es komme nicht darauf an, ob ein Tierarzt beispielsweise den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf dessen Vorliegen hätte schließen können

Die Anforderungen an die AGB-Überprüfung

Vorformulierte Verträge unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit. Die Grundlage dafür bieten die §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung ist, dass ein Formularvertrag von einer Partei verwendet wurde, ohne dass über Alternativen oder über den Vertragsinhalt im Einzelnen verhandelt wurde. Ein kompletter Haftungsausschluss, der in einem vorformulierten Vertrag vorgesehen ist, muss sich die gerichtliche Wirksamkeitskontrolle gefallen lassen, es sei denn, es wäre im Einzelnen der Inhalt des Vertrags ausgehandelt worden.

Das OLG Bamberg vertrat die Auffassung, dass allein die Erwähnung der OP und der darauf beruhenden Lahmheit aus dem AGB-Vertrag keinen Individualvertrag machen würde.

Die Inhaltskontrolle

Geht man von einer formularmäßigen Haftungsfreizeichnung aus, wird die auf der Grundlage der genannten Bestimmungen überprüft, sie muss sich insbesondere messen lassen am § 309 Ziffer 7 BGB. Danach ist ein umfassender Ausschluss einer Haftung auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unwirksam, ebenso ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.

Da in dem von den Vertragsparteien verwendeten Text die vorstehend erwähnten Ausnahmen von dem Gewährleistungsausschluss nicht vorgesehen waren, wurde vom OLG die Klausel als insgesamt unwirksam angesehen.

Ergebnis

Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs kann grundsätzlich die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen werden. Vorsicht ist aber geboten bei der Verwendung vorformulierter Ausschlussklauseln.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt, Fachanwalt

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