Rechtsbeitrag: Das Vertretergeschäft

Erschienen am 05.01.2023

Insbesondere „private“ Pferdeeigentümer bedienen sich zum Verkauf eines Pferdes oft der Hilfe eines Profis. Führt der die Vertragsverhandlungen, stellt sich die Frage, wer in Anspruch zu nehmen ist, wenn Mängelansprüche geltend zu machen sind.

Ein Beispielsfall
Ein Berufsreiter war mit der Vorbereitung eines Pferdes, dessen Turniervorstellung und dem Verkauf vom privaten Eigentümer betraut worden. Der hat dann die Vertragsverhandlungen mit dem Berater des Käufers geführt. Als sich bei dem Pferd eine Lahmheit einstellte, hat der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklärt und den Berufsreiter auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen, an den die Überweisung des Kaufpreises erfolgt war.

Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, er sei nicht Verkäufer, sondern der Eigentümer. Das habe er gegenüber dem Berater des Käufers auch zu verstehen gegeben. Zumindest der habe gewusst, wer Vertragspartner des Käufers sein solle.

Die Rechtslage
Das Gesetz geht davon aus, dass die Person, die Verhandlungspartner des Käufers ist, als Vertragspartner anzusehen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie ausdrücklich in fremdem Namen gehandelt hat. Allein der Wille, in fremdem Namen zu handeln, ist unerheblich, wenn nach außen hin nicht ausdrücklich die Vertretung kommuniziert wird. In dem geschilderten Fall hat der Berufsreiter sich letztlich mit Erfolg verteidigt mit dem Argument, dass er gegenüber dem Berater des Käufers die Vertretung offenbart hat. Allerdings hatte er insoweit die Beweislast für das Vertreterverhältnis.

Funktion des Beraters
Der Käufer hatte sich in dem Fall darauf berufen, dass er von dem Vertreterverhältnis keine Kenntnis hatte. Das war für das OLG Stuttgart nicht ausschlaggebend. Vielmehr musste sich der Käufer die Kenntnis seines Beraters zurechnen lassen. Der hatte im Namen des Käufers die Vertragsverhandlungen im Wesentlichen geführt, insbesondere auch den Preis ausgehandelt. Das OLG sah ihn nicht lediglich als „Boten“ an. Es half dem Käufer nichts, sich darauf zu berufen, von dem Berater nicht ausreichend darüber informiert worden zu sein, dass nicht der Berufsreiter, sondern eine vermutete Privatperson Eigentümer und Verkäufer des Pferdes sein sollte.

Fazit
Die gegen den Gesprächs- und Verhandlungspartner, also den Profi, gerichtete Klage hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Es empfiehlt sich, sich beim Abschluss eines Pferdekaufvertrages sehr gründlich darüber zu informieren, ob der Gesprächspartner tatsächlich auch der Verkäufer eines Pferdes ist und als Käufer möglichst auch mit dem tatsächlichen Verkäufer unmittelbar Kontakt aufzunehmen.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt

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