Rechtsprechung: OP-Versicherung als Bestandteil eines Kaufvertrages

Erschienen am 07.11.2022

Nicht selten vereinbaren die Vertragsparteien eines Pferdekaufvertrages, dass eine bestehende OP-Versicherung vom Erwerber übernommen wird. Wird im Ernstfall kein Versicherungsschutz gewährt, kann das eine Scha-densersatzhaftung des Verkäufers auslösen.

Ein Beispielsfall

Der Käufer eines Pferdes hatte mit dem Verkäufer und späteren Beklagten vertraglich vereinbart, dass eine für das Pferd abgeschlossene Operationsversicherung übernommen werden solle. Nach Übergabe hat das Pferd dann eine Kolik erlitten, die eine stationäre Untersuchung des Pferdes und schließlich einen chirurgischen Eingriff erforderlich machte. Die für das Pferd ursprünglich bestehende OP-Ver-sicherung zahlte jedoch nicht, weshalb der Käufer die Kosten der Operation zu tragen hatte. Er ver-langte vom Verkäufer Schadensersatz.

Die Übernahme

Grundsätzlich kann nach den allgemein geltenden Versicherungsbedingungen inländischer Versicherer eine bestehende Haftpflichtversicherung wie auch eine Kranken- oder OP-Versicherung, die für das verkaufte Pferd abgeschlossen ist, übernommen werden. Allerdings ist mit dem Verkauf ein Wechsel in der Person des Halters eingetreten, sodass dieser Umstand zu melden ist. Der Vorteil der Über-nahme insbesondere einer Kranken- und OP-Versicherung liegt darin, dass eine erneute tierärztliche Untersuchung nicht erforderlich ist, weil der Versicherungsschutz, welcher dem Vertrag zugrunde liegt, eine solche bereits voraussetzt. Der Käufer kann daher in das Vertragsverhältnis eintreten, ist ab die-sem Zeitpunkt dann aber verpflichtet, die Versicherungsprämie zu zahlen.

Der Übergang sämtlicher Rechte aus dem Versicherungsvertrag hat allerdings seine Tücken. Es werden nämlich auch eventuelle Nachlässigkeiten, die dem Verkäufer anzulasten sind, berücksichtigt, wenn es zum Versicherungsfall kommt.

Die Obliegenheiten

Der Versicherungsnehmer einer Kranken- oder OP-Versicherung hat behandlungsbedürftige Erkran-kungen des Pferdes zu melden, insbesondere auch eine bereits durchgeführte Kolik-OP anzuzeigen. Es steht dann dem Versicherer das Recht zu, eine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses zu verweigern oder bestimmte Risiken vom Versicherungsschutz auszuschließen.

In dem geschilderten Fall hatte es der beklagte Verkäufer versäumt, eine frühere Kolik-OP anzuzeigen. Als davon der Versicherer erfuhr, hat er für die zweite Operation, die nach Übergabe an den Käufer durchgeführt wurde, den Versicherungsschutz verneint, und zwar unter Hinweis darauf, dass die Vor-erkrankung des Pferdes trotz der in der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Verpflichtung nicht angegeben worden war.

Ergebnis

Das mit der Sache befasste Gericht ging davon aus, dass eine bestehende OP-Versicherung Grundlage des Kaufvertrages war. Die war letztlich von vornherein nicht mit der Maßgabe entstanden, dass im Fall einer Kolik-OP die Kosten von der Versicherung übernommen würden, weil die fahrlässige Ver-letzung der Obliegenheitspflicht dem entgegenstand. Letztlich hatte daher der Verkäufer die entstan-denen Operationskosten, soweit sie bei Existenz einer wirksamen OP-Versicherung von dem Versi-cherer getragen worden wären, zu ersetzen.

Dr. Dietrich Plewa, Rechtsanwalt, Fachanwalt

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