Rechtliche Unterschiede zwischen Pferdepensions- und Weidenutzungsvertrag

Erschienen am 07.09.2022


In Pferdepensionsverträgen ist oft auch das Recht geregelt, für das eingestellte Pferd Weideflächen nutzen zu dürfen. Abhängig von der genauen Vertragsgestaltung können sich erhebliche haf-tungsrechtliche Konsequenzen ergeben.
 

Ein Beispielsfall

Die Eigentümerin eines Pferdes klagte auf Zahlung von Schadens-ersatz gegen den Stallinhaber. Zur Begründung führte sie an, dass das eingestellte Pferd sich eine schwerwiegende Verletzung zugezogen hatte, weil auf der naheliegenden, nicht dem Inhaber des Pensions-betriebes gehörenden Fläche Mäharbeiten durchgeführt wurden. Da-durch sei das Pferd in Panik geraten. Die Haftung des Stallinhabers er-gäbe sich daraus, dass er die Pferdehalterin nicht rechtzeitig gewarnt habe.

Der Vertragstyp

Die Überlassung einer Boxe gegen Entgelt ist als Mietvertrag zu qua-lifizieren. Davon abweichend beurteilt zumindest der Bundesgerichts-hof einen Pferdepensionsvertrag, der auch die Versorgung des Pfer-des, insbesondere Füttern, Einstreuen und Ausmisten, umfasst, als Dienstvertrag. Einige Oberlandesgerichte allerdings meinen, der Pfer-depensionsvertrag sei als Verwahrungsvertrag anzusehen, weil die Fürsorge für das Pferd im Vordergrund stehe. Aufgrund dieses Rechts-charakters wird dann aus dem Vertrag eine Obhutspflicht als Kardi-nalpflicht abgeleitet, für welche der Stallbetreiber seine Haftung nicht ausschließen, nicht einmal begrenzen kann. Zudem soll dann auch noch eine Beweislastumkehr gelten: Wenn feststeht, dass die Scha-densursache im Verantwortungsbereich des Stallinhabers liegt, müss-te der beweisen, tatsächlich keine Pflichtverletzung begangen zu ha-ben oder jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt zu haben. 

Unterschied zur Weidenutzung

In dem Beispielsfall war der Klägerin lediglich das Recht eingeräumt worden, die zum Betrieb gehörenden Weidefläche zu nutzen. Das He-rausbringen auf die Koppel und das Hereinholen lag in Ihrem Verant-wortungsbereich. Hierin sah das mit dem Fall befasste Landgericht ei-nen Pachtvertrag. Die Verpflichtungen hieraus beschränken sich auf eine ordnungsgemäße Einzäunung der Weide. Darüberhinausgehen-de Verpflichtungen seien aber aufgrund des Vertragstyps nicht gege-ben. Insbesondere verneinte das Landgericht, bestätigt in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Frankfurt, eine Informations-pflicht des Stallbetreibers bezüglich eventuell bevorstehender Mähar-beiten, die auf dem Nachbargrundstück ausgeführt werden sollten.

Zwar kann es –abhängig vom Vertragsinhalt– Anzeige- und Warn-pflichten des Vertragspartners als sog. Nebenpflicht geben. Die wur-den vom BGH beispielsweise angenommen beim Pferdeeinstellungs-vertrag für den Fall, dass sich beim eingestellten Pferd Anhaltspunkte für eine Erkrankung ergaben.

Wenn aber lediglich das Recht zur Weidenutzung besteht ohne wie-tergehende Verpflichtungen des Stallinhabers, komme eine Informa-tionspflicht nicht in Betracht, so übereinstimmend das Land- und Ober-landesgericht. Schließlich hätte die Klägerin sich durch Rückfrage ver-gewissern können, die Information über den Zeitpunkt der Mäharbeiten ohne große Mühe selbst in Erfahrung bringen können.

Das OLG hebt darüber hinaus hervor, dass einem Pferdehalter be-kannt sein müsse, dass in der Erntezeit ein Getreidefeld gemäht wür-de. Dem Stallinhaber würde also selbst dann keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sein, wenn ihm der genaue Beginn der Mäharbeiten be-kannt gewesen wäre.

Fazit

Der Stallinhaber ist haftungsrechtlich dann deutlich besser gestellt, wenn er in einem Pferdeeinstellungsvertrag keinerlei Verpflichtungen übernimmt, welche über das schlichte Recht des Einstellers hinaus-gehen, eine Weidefläche für das eingestellte Pferd nutzen zu dürfen.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt

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