Haftungsausschluss bei einer Reitbeteiligung

Erschienen am 09.05.2022

In der Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob im Rahmen einer Reitbeteiligung Schadensersatz vom Pferdehalter verlangt werden kann, wenn das von ihm zur Verfügung gestellte Pferd einen Schaden verursacht. Eine Auseinandersetzung kann, wie der nachfolgende Beispielsfall zeigt, durch eine vertragliche Vereinbarung vermieden werden. 

Ein Beispielsfall

Die Klägerin eines Rechtsstreits war eine Krankenkasse. Sie nahm den Halter eines Pferdes auf Schadensersatz bezüglich der Behandlungskosten in Anspruch, die ihr anlässlich eines Reitunfalls ihrer Versicherten entstanden war. Die Schadensersatzansprüche gehen auf der gesetzlichen Grundlage mit Eintritt des Schadens auf den leistungspflichtigen Versicherer über (§ 116 SGB X).

Der beklagte Pferdehalter verteidigte sich mit dem Argument, er habe nicht für den Schadensersatz einzustehen, weil er mit der Reiterin einen Haftungsausschluss vereinbart habe.

Die Reiterin hatte mit dem Beklagten eine Reitbeteiligung vereinbart. Sie hat das ihr überlassene Freizeitpferd des Beklagten geritten, als es plötzlich scheute, die Richtung wechselte und die Reiterin stürzte.

Die Behandlungskosten beliefen sich auf mehr als 40.000,00 €. 

Die Rechtslage

Das Scheuen des Pferdes stellt typischerweise eine Realisierung der Tiergefahr dar. Dafür hat grundsätzlich der Halter eines aus Liebhaberei gehaltenen Pferdes, eines sogenannten Luxuspferdes, ohne Eigenverschulden einzustehen. Deswegen waren die Voraus-setzungen für einen Schadensersatzanspruch, wie sie § 833 Satz 1 BGB vorsieht, gegeben.

Eine Haftung des Beklagten könnte dann ausscheiden, wenn der Sturz von der Reiterin fahrlässig verursacht worden wäre. Sie wird nämlich von der Rechtsprechung im Rahmen der Wahrnehmung der Rechte aus dem Reitbeteiligungsvertrag als Tierhüterin angesehen. Ihre Schadensersatzansprüche entfallen dann oder werden zumindest reduziert, wenn die Reiterin nicht nachweisen kann, die gebotene Sorgfalt beachtet zu haben.

In dem geschilderten Beispielsfall waren Anhaltspunkte für ein Verschulden nicht gegeben.

Reitbeteiligung als Leihe?

Im Rahmen einer Leihe haftet der Vertragspartner nur dann, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Reitbeteiligung könnte dann als eine Art Leihe angesehen werden, wenn sie unentgeltlich vereinbart ist, also ohne irgendeine Gegenleistung das Recht eingeräumt wird, das Pferd des Eigentümers nutzen zu dürfen.

In dem geschilderten Beispielsfall wurden die Grundsätze zum Leihvertrag nicht übernommen, weil das Reiten des Pferdes durch die „Reitbeteiligung“ zumindest auch, oder möglicherweise sogar überwiegend im Interesse des Eigentümers erfolgte.

Der Haftungsausschluss

Der Pferdehalter und die Reiterin hatten im Rahmen eines schriftlichen Vertrages vereinbart, dass „die Reitbeteiligung auf Ansprüche gegen den Eigentümer aus § 833 BGB wegen durch das Pferd X verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden verzichtet.“

In dieser Vereinbarung sah das OLG Schleswig (17 U 142/20) einen wirksamen Haftungsausschluss. Das erscheint auch durchaus interessengerecht, weil einerseits der „Reitbeteiligung“ bei unent-geltlicher Überlassung des Pferdes zumindest auch eine Gefälligkeit erwiesen wird und andererseits der Pferdehalter selbst ohne eigenes Verschulden für einen von seinem Pferd verursachten Schaden einzustehen hätte.

Interessant ist an der Entscheidung des OLG besonders die Tatsache, dass sich der zwischen dem Pferdeeigentümer und der Reitbeteiligung abgeschlossene Haftungsverzicht auch auf die von Gesetzeswegen übergegangenen Ansprüche des Krankenversicherers erstreckt.

Fazit / Leitsatz

Ein im Rahmen der Eingehung einer Reitbeteiligung vereinbarter Haftungsausschluss betreffend Ansprüche aus Tierhalterhaftung         (§ 833 BGB) ist nicht deshalb unwirksam, weil er dem gesetzlichen Krankenversicherer im Fall des Forderungsübergangs nach                     § 116 SGB X den Regress gegenüber den Tierhalter vereitelt. Dies gilt auch dann, wenn der Tierhalter selbst eine private Tierhalter-haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt

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