Nichts ändert sich im Pferdekaufrecht

Erschienen am 10.03.2022

Die privaten Pferdekäufer werden sich freuen, die unternehmerisch tätigen Verkäufer jedoch mit Ärger und Enttäuschung reagieren. Deren Hoffnung auf eine Änderung des Kaufrechts speziell für den Pferdekauf haben sich nicht erfüllt.

Die Grundlage

Die zu Beginn des Jahres 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform hatte zur Konsequenz, dass Pferde rechtlich im Zusammenhang mit Kauf/Verkauf nicht anders behandelt werden als Gebrauchtwagen, Waschmaschinen oder Fahrräder. Insbesondere war der Verbraucherschutz der tragende Gedanke der Gesetzesreform. Deswegen galten die diesem Zweck dienenden Vorschriften zwingend im Verhältnis zwischen dem als Verkäufer auftretenden Unternehmer, z. B. Züchter oder Pferdehändler, und einem „privaten“ Käufer. Von besonderer Bedeutung waren zum einen das Verbot einer Beschränkung der Mängelhaftung, einer Verkürzung der Gewährleistungszeit auch weniger als ein Jahr und die Beweisvermutung. Die hatte zur Folge, dass dann, wenn sich eine Mangelerscheinung innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang gezeigt hat, zu Lasten des gewerblichen Verkäufers vermutet wurde, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder zumindest angelegt war. An dieser Beweislastverteilung orientierten sich die Gerichte im Pferdekauf nahezu uneingeschränkt. Viele Prozesse wurden deswegen zu Lasten des Verkäufers entschieden, weil dem der Nachweis nicht gelungen ist, dass das Pferd bei Gefahrübergang in einem vertragsgemäßen Zustand war.

Die Hoffnungen darauf, insbesondere diese ungünstige Beweisvermutung zu beseitigen, stützte sich auf eine Warenkaufrichtlinie vom 20.05.2019. Diese sah vor, dass für den Verkauf lebender Tiere abweichende gesetzliche Regelungen vom nationalen Gesetzgeber beschlossen werden könnten.

Das Ergebnis

Von der Öffnungsklausel hat der Bundesrat nicht Gebrauch gemacht. Die Neufassung des Gesetzes, die zum 01.01.2022 in Kraft tritt, enthält unverändert eine Beweislastumkehr. Die ist sogar auf ein Jahr verlängert worden. Diese Verlängerung aber gilt für den Tierkauf nicht. Insoweit bleibt es bei der sechsmonatigen Frist.

Unverändert wird daher im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs (Verkauf „von gewerblich an privat“) der Verkäufer den Beweis führen müssen, dass der innerhalb von sechs Monaten aufgetretene Mangel bei Gefahrübergang nicht vorlag.

Weitere Verschärfung

Die Gesetzesänderung sieht noch eine weitere Besonderheit vor: Der Unternehmer kann sich von seiner Mängelhaftung nicht durch den schlichten Hinweis befreien, der Käufer habe von dem Mangel gewusst bzw. aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis von dem Mangel gehabt (§ 442 BGB). Eigentlich versteht es sich von selbst, dass grundsätzlich keine Mängelansprüche geltend gemacht werden, wenn man um einen Mangel weiß. Im Verbrauchsgüterkauf wird es allerdings künftig erforderlich sein, dass der Verkäufer ausdrücklich auf einen vorhandenen Mangel, also eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer fehlenden Eignung für den vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck, hinweist. Außerdem wird eine ausdrückliche und gesonderte Zustimmung des Käufers verlangt. Es wird daher für den Unternehmer nicht mehr ausreichen, die Behauptung aufzustellen und gegebenenfalls Beweis dafür anzutreten, dass der Beklagte von einem bestimmten Mangel gewusst hat. Er wird vielmehr zu beweisen haben, dass er den Käufer über den Mangel aufgeklärt hat und dass der den Mangel akzeptiert hat.

Fazit

Die neue Gesetzeslage ist insgesamt noch verbraucherfreundlicher als die bisherige. Das gilt auch für die Definition des Sachmangelbegriffs. Hierzu wird in einem gesonderten Beitrag Stellung zu nehmen sein.

Dr. Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt

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