Schadensersatzpflicht des Halters gegenüber dem Hufschmied

Erschienen am 11.01.2022

Kommt ein Hufschmied beim Beschlagen eines Pferdes zu Schaden, können ihm Schadensersatzansprüche gegenüber dem Pferdehalter zustehen. Allerdings sollen die nach einer obergerichtlichen Entscheidung gekürzt werden, wenn der Hufschmied nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Der Fall:
Der Hufschmied als Kläger eines Rechtsstreits machte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Er hatte ein Pferd zu beschlagen, das sich während des Beschlagvorganges zunächst bereits auffällig verhielt und eine Hilfsperson des Klägers durch Ausschlagen verletzt hatte. Als sich dann während der dadurch verursachten Unterbrechung der Arbeiten der Schmied auf der rund drei Meter breiten Stallgasse von hinten dem Pferd näherte, hat es ihn erwischt. Er wurde, ohne dass sich das vorher angekündigt hätte, von dem Pferd geschlagen.

Die Haftung des Tierhalters:
In § 833 Satz 1 BGB ist geregelt, dass der Tierhalter haftet, wenn sein Pferd einen Schaden verursacht. Das gilt unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft, jedenfalls dann, wenn es sich um ein „Luxustier“ handelt, also eines, das aus Liebhaberei gehalten wird. Dem Schadensersatzanspruch des Hufschmiedes wurde in der Vergangenheit häufig entgegengehalten, dass er sich freiwillig der Gefahr aussetzt. Er handle quasi „auf eigene Gefahr“. Dieses Argument zieht seit längerer Zeit nicht mehr: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat längst entschieden, dass auch der Hufschmied oder der Tierarzt den Schutz des § 833 Satz 1 BGB genießen. Primär wird dafür das Argument angeführt, dass sich dieser Personenkreis aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung in den Gefahrenkreis des Pferdes begibt.

In dem geschilderten Fall haben daher sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht die Haftung des Tierhalters bestätigt, dem Grunde nach also einen Schadenersatzanspruch anerkannt.

Das Mitverschulden:
Generell kommt bei Schadenersatzansprüchen immer die Frage auf, ob nicht den Geschädigten ein Mitverschulden trifft. Wird das festgestellt, kommt es zu einer Kürzung des Anspruches mit einer Quote, die dem Grad des Eigenverschuldens des Geschädigten entspricht. Im vorliegenden Fall wurde dieses Mitverschulden mit 50 Prozent bewertet. Gestützt wurde die Auffassung darauf, dass der Kläger hätte vorgewarnt sein müssen, nachdem das Pferd des Beklagten schon seinen Gehilfen verletzt hatte. Deswegen habe der Schmied sich von hinten dem Pferd nicht mehr nähern dürfen, obwohl das Pferd parallel zur Stallwand in der rund drei Meter breiten Boxengasse gestanden habe. Es sei zwar üblich, dass bei einer solchen Situation an dem stehenden Pferd vorbeigegangen werden könne. Das OLG meint aber, insoweit sei die „übliche Sorgfalt“ nicht ausreichend, sondern die in der konkreten Situation „erforderliche“. Aufgrund des vorausgegangenen Geschehens hätte also der Hufschmied sich dem Pferd von hinten gar nicht mehr nähern dürfen.

Fazit:
Der Hufschmied genießt den Schutz der Tierhalterhaftung. Er muss seinerseits aber alles unternehmen, um einen Schaden von sich abzuwenden. Insoweit werden hohe Anforderungen an seine Sorgfalt gestellt.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt, Fachanwalt

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