Streit mit der Tierhalterhaftpflichtversicherung

Erschienen am 15.09.2021

Das Haftungsrisiko eines Pferdehalters ist groß. Es sollte deswegen eine Selbstverständlichkeit sein, dass er ausreichenden Schutz durch eine Tierhalterhaftpflicht-versicherung hat. Ärger ist dann vorprogrammiert, wenn sich der Versicherer weigert, im Schadensfall den Versicherungsschutz zu bestätigen.

Ein Beispielsfall
Der Kläger eines vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) in zweiter Instanz entschiedenen Rechtsstreits wurde vom Eigentümer eines anderen Pferdes in Anspruch genommen mit der Behauptung, das Pferd des Klägers habe dessen Pferd verletzt. Der Kläger hat den Schadensfall seiner Versicherung gemeldet. Die lehnte aber den Versicherungsschutz ab mit der Begründung, der Kläger sei gar nicht Halter des Pferdes, das ausgeschlagen habe. Außerdem habe er das ausschlagende Pferd selbst auf Turnieren geritten und dafür auch trainiert. Deswegen sei der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen kein Ver-sicherungsschutz besteht, wenn das Pferd „Gegenstand eines Verwahrungs- oder Leihvertrages“ ist. Von letztlich entscheidender Bedeutung war auch noch die Tatsache, dass der Kläger nur ein Pferd hielt, das allerdings dem Versicherer gegenüber nicht mit Namen angegeben worden war.

Die Deckungsklage
Der Kläger nahm den Versicherer im Klagewege in Anspruch, er erhob eine „Deckungsklage“, um gerichtlich festgestellt zu bekommen, dass grundsätzlich Versicherungsschutz besteht.

Die Versicherung hat in dem Prozess gar nicht bestritten, dass der Kläger Eigentümer nur eines Pferdes war. Außerdem stand fest, dass er von dem Eigentümer des verletzten Pferdes auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Das reichte dem OLG, um zunächst einmal zu bestätigen, dass sich der Versicherungsvertrag auf das eine Pferd des Klägers erstreckte. Die Tatsache, dass es namentlich der Versicherung nicht genannt worden war, änderte hieran nichts, zumal der Versicherungsvertreter, der den Antrag aufgenommen hatte, die namentliche Bezeichnung des Pferds für nicht erforderlich hielt. Im Antrag hieß es deswegen: „Reit- und Kutschpferd, Menge ein Tier“.

Grundsätzlich war deswegen vom Versicherungsschutz auszugehen, so dass letztlich die Versicherung verpflichtet gewesen wäre, die vom Halter des verletzten Pferdes geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.

Die Ausnahme
Das OLG wies darauf hin, dass etwas anderes dann gelten könnte, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes Eigentümer mehrerer Pferde gewesen wäre, während nur für eines ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation wäre es dann erforderlich gewesen, das versicherte Pferd eindeutig als Schadensverursacher identifizieren zu können.

Die Ausschlusstatbestände
In den allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) der Tierhalterhaftpflichtversicherung findet sich die Klausel, dass Schäden an einem geliehenen oder in Verwahrung übergebenen Pferd nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der Kläger des erwähnten Rechtsstreits hatte zwar eingeräumt, das Pferd des geschädigten Halters auch auf Turnieren geritten zu haben, er habe es aber weder geliehen noch sei es ihm zur Unterbringung übergeben worden. Diese Darstellung wurde zwar vom Versicherer bestritten. Die beklagte Versicherung hat aber keinen Beweis dafür angeboten, dass der Kläger und der Geschädigte einen Verwahrungs- oder Leihvertrag abgeschlossen hatten. Entscheidend war die Beweislast: Wenn sich ein Versicherer auf einen in seinen Bedingungen formulierten Ausschlusstatbestand beruft, hat die Versicherungsgesellschaft die Voraussetzung tatsächlicher Voraussetzungen nachzuweisen. In dem geschilderten Fall fehlte es an diesem Beweis, so dass im Ergebnis zum Nachteil des Versicherers entschieden wurde.

Fazit
Wird der Versicherungsnehmer einer Tierhalterhaftpflichtversicherung als Halter des versicherten Pferdes in Anspruch genommen, kann sich der Versicherer nicht darauf berufen, dass der Versicherungsnehmer nicht Tierhalter sei. Stützt der Versicherer seine Ablehnung auf einen Ausschlusstatbestand, muss er die entsprechenden Tatsachen vortragen und beweisen.

Dr. Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt

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