Haftungsrechtliche Konsequenzen einer Gefälligkeit

Erschienen am 12.07.2021

Schon vor rund 20 Jahren hat der Bundesgerichthof entschieden, dass eine reine Gefälligkeit nicht davor schützt, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden zu können. In zahlreichen späteren Urteilen wurde diese Rechtsauffassung bestätigt, die im Ergebnis ungerecht erscheint.

Der Präzedenzfall  

In der vom BGH entschiedenen Prozess hatte die beklagte Pferdehalterin gefälligkeitshalber einer befreundeten Reiterin für eine Reitstunde ihr Pferd zur Verfügung gestellt, weil deren eigenes Pferd ausgefallen war. Weil die Reiterin dann im Verlauf der Stunde mit ihren treibenden Hilfen nicht durchkam, setzte sie auf Hinweis des Reitlehrers die Gerte ein. Daraufhin buckelte das Pferd, warf die Reiterin ab. Die hat dann Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen erheblicher Verletzungen geltend gemacht. Das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Klage abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, der Schutzzweck der Tierhalterhaftung, die in § 833 S. 1 BGB geregelt ist, sei nicht darauf ausgerichtet, einem Reiter Schadensersatzansprüche zu gewähren, der primär im eigenen Interesse das Pferd genutzt hat.

Der BGH war anderer Auffassung. Er stellte klar, dass die Tierhalterhaftung des § 833 BGB grundsätzlich auch dem Reiter zugutekommt. Ausnahmen könnten überhaupt nur dann gelten, wenn eine über das mit dem Reiten ohnehin verbundene Risiko hinausgehende Gefahr bewusst in Kauf genommen würde, z. B. beim Anreiten eines Pferdes. Durch das Buckeln des Pferdes habe sich die vom Pferd ausgehende Tiergefahr realisiert. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Halters des aus Liebhaberei gehaltenen Pferdes seien daher gegeben.

Haftungsverzicht?

An der grundsätzlichen Haftung des Halters änderte sich nichts dadurch, dass das Pferd gefälligkeitshalber überlassen wurde. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf Schadensersatzansprüche verzichtet. Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung stelle eine künstliche Rechtskonstruktion dar. Das gelte insbesondere dann, wenn für den Schadensfall eine Tierhalterhaftpflichtversicherung eintrittspflichtig wäre. Im Umkehrschluss wird man dann keine Schadensersatzpflicht des Tierhalters annehmen können, wenn er aus eigener Tasche die Schadensersatzansprüche zu begleichen hätte. Ist er nämlich nicht haftpflichtversichert, würde sich der Reiter, dem das Pferd gefälligkeitshalber überlassen wird, wohl kaum einer Haftungsausschlussvereinbarung widersetzt haben, wenn die vom Pferdehalter verlangt worden wäre.

Ohnehin hätten Pferdehalter und Reiterin die Möglichkeit gehabt, jedwede Haftung auszuschließen. Eine solche Ausschlussvereinbarung wäre dann allerdings von der Pferdeeigentümerin zu beweisen.

Der Gerechtigkeitsgedanke

Dass bei der Gefälligkeitsüberlassung der Pferdehalter überhaupt in Anspruch genommen werden kann, erscheint nicht gerecht, wenn man bedenkt, dass bei Abschluss eines Leihvertrages die Haftung des Entleihers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Bei der Leihe wird ein Gegenstand zur Nutzung unentgeltlich, aber eben nicht gefälligkeitshalber überlassen. Es liegt ein Vertragsverhältnis vor, das beiderseitige Rechte und Pflichten begründet. Der BGH hat sich ausdrücklich gegen eine entsprechende Anwendung der für die Leihe vorgesehenen gesetzlichen Haftungsmaßstäbe ausgesprochen. Die Beschränkung der Haftung des Entleihers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sei ein Äquivalent für die Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung. Dass derjenige, der sein Pferd rein gefälligkeitshalber dem Nutzer überlässt, im Ergebnis schlechter behandelt wird, erscheint vor dem Maßstab der „Gerechtigkeit“ schwer nachvollziehbar.

Das Mitverschulden

Eine Abmilderung des Haftungsrisikos gewährt der BGH dem Pferdehalter dadurch, dass er die Reiterin so behandelt wie den Tierhüter gem. § 834 BGB. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass derjenige, der die Aufsicht über ein Pferd durch Vertrag übernimmt, dann für einen vom Pferd verursachten Schaden einzutreten hat, wenn er die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat. Der Tierhüter muss allerdings den Beweis des fehlenden Verschuldens führen. Der BGH überträgt diesen Rechtsgedanken auch auf das reine Gefälligkeitsverhältnis. In dem konkreten Fall war daher zu klären, ob etwa der Gerteneinsatz unnötig war. Der Rechtsstreit hatte mit dem Urteil des BGH noch kein Ende gefunden. Vielmehr wurde er zurückverwiesen an das OLG zur Klärung der Frage, wie der Verursachungsbeitrag der Klägerin zu beurteilen ist, die sich immerhin auf ein fremdes Pferd gesetzt und dieses mit Einsatz der Gerte angetrieben hatte.

Ergebnis

Es sei dahingestellt, ob die Rechtsprechung des BGH uneingeschränkte Zustimmung verdient. Die entwickelten Grundsätze werden allerdings so lange Geltung haben, bis entweder die gesetzliche Bestimmung geändert wird oder aber die höchst richterliche Rechtsprechung. Um das erhebliche Haftungsrisiko der Tierhalterhaftung zu vermeiden, ist letztlich der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung unumgänglich. Existiert der Versicherungsschutz im Einzelfall nicht, ist dringend anzuraten, individuell eine Haftungsausschlussvereinbarung zu schließen, aus Beweisgründen in schriftlicher Form! 

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt

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