Auseinandersetzung zwischen mehreren Miteigentümern eines Pferdes

Erschienen am 14.06.2021

Viele Sportpferde haben mehrere „Besitzer“, womit im rechtlichen Sinne gemeint ist, dass mehr als nur einer Person das Eigentum an dem Pferd zusteht. Es kommt zwischen Miteigentümern häufig zum Streit, wenn es um die Beendigung der Gemeinschaft, insbesondere beim Verkauf geht.

Ein Beispielfall

Der Kläger eines Verfahrens wegen Erlasses einer einstweiligen Verfügung war Züchter und zunächst unbestritten Alleineigentümer eines Pferdes, das er im Stall des Prozessgegners zum Beritt untergebracht hatte. Dort befand sich zwangsläufig der Pferdepass. Noch bevor sich die beiden über die Übertragung eines Miteigentumsanteils einig geworden waren, hatte schon der Beklagte einen Besitzwechsel bei der FN beantragt und sich als alleinigen Besitzer eintragen lassen. Nach § 12 LPO ist der Besitzer im Zweifel der Eigentümer im Sinne des BGB.

Außerdem hatte der Kläger in Erfahrung gebracht, dass der Beklagte bereits Röntgenbilder hatte fertigen lassen, um die einem Kaufinteressenten zuzuleiten. Er befürchtete, dass das Pferd gegen seinen Willen verkauft wird und ihm für den Fall des Verkaufs eben nicht der ihm zustehende Anteil am Kaufpreis zufließt. Die vorprozessuale Aufforderung an den Beklagten, eine Veräußerung zu unterlassen und auch den Standort des Pferdes nicht zu wechseln, blieb unbeachtet. Daraufhin hielt der Kläger die Sache für so eilbedürftig, dass er eine einstweilige Verfügung beantragte mit dem Ziel, dem Beklagten gerichtlich untersagen zu lassen, das Pferd an einen Dritten zu übereignen und ohne seine Zustimmung den Standort zu ändern.

Die 1. Instanz

Das mit der Sache befasste Landgericht hatte in 1. Instanz gemeint, der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei unbegründet. Schließlich war die Eigentumsurkunde noch in Händen des Klägers. Das Gericht meinte, der Beklagte könne das Pferd wohl kaum veräußern, wenn er nicht gleichzeitig in der Lage sei, auch die Eigentumsurkunde herauszugeben. Außerdem sah das Landgericht weder in der ohne Zustimmung des Klägers erfolgten Besitzwechselanzeige noch in der Anforderung von Röntgenbildern zur Vorlage bei einem Kaufinteressenten einen ausreichenden Grund, eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums anzunehmen.

Das OLG

Im Berufungsverfahren hatte der Antrag des Klägers Erfolg. Dem Beklagten wurde untersagt, ohne Zustimmung des Klägers das Pferd zu veräußern oder auch nur seinen Standort zu wechseln.

Einen maßgeblichen Grund für die Eilbedürftigkeit, den sogenannten  Verfügungsgrund, sah das OLG in der Tatsache, dass der Beklagte, obwohl er nicht Alleineigentümer des Pferdes war, sich ohne Zustimmung des Klägers als „Besitzer“ hatte registrieren lassen.

Unterstützt wurde die Annahme der Eilbedürftigkeit durch das Anfordern der Röntgenbilder, weil das ersichtlich zu dem Zweck erfolgt war, einen Kaufinteressenten zu informieren.

Das Gericht ließ auch das Argument des Beklagten nicht gelten, er hätte das Pferd nicht ohne Einverständnis des Klägers ins Ausland verkauft. Das sei unglaubwürdig, weil der Beklagte auf die vorprozessuale Aufforderung nicht reagiert und zudem nicht von sich aus den Namen und den Aufenthaltsort des Kaufinteressenten bekanntgegeben hatte.

Fazit

Eigenmächtigkeiten eines Nicht- oder „nur“ Miteigentümers duldet die Rechtsordnung nicht. Der Eigentümer hat selbst dann, wenn er einen Teil des Eigentums an einem Pferd übertragen hat, einen Anspruch darauf, über die beabsichtigte Veränderung des Standortes und erst recht der Eigentumsverhältnisse im Vorhinein informiert zu werden.

Dr. Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt

Warenkorb

Sie haben 0 Artikel in Ihrem Warenkorb

Warenkorbwert: 0,00€