Sorgfaltspflicht des Reitlehrers gegenüber Reitanfängern

Erschienen am 12.05.2021

Der Reitlehrer hat gegenüber Anfängern bei der Erteilung von Reitunterricht eine hohe Verantwortung. Die Anforderungen daran werden noch gesteigert, wenn es sich bei den Reitschülern um Minderjährige handelt. Das soll an einem Beispielsfall erläutert werden.

 

Der Sachverhalt

Eine 11-jährige Schülerin, vertreten durch ihre Eltern, verklagte eine Reitlehrerin, die im Auftrag des Reitschulinhabers Reitunterricht für Anfänger erteilte. Die Reiter sollten einzeln zunächst antraben, um dann eine Runde im Galopp zu absolvieren. Der Klägerin war es nicht gelungen, das Pferd anzugaloppieren, weshalb die Reitlehrerin mit einer Peitsche vom Boden aus nachgeholfen hat. Das Pferd ist dann angaloppiert, wodurch die Klägerin das Gleichgewicht verlor und stürzte. Wegen der erlittenen Verletzungen verlangte sie Schadensersatz, und zwar von der Reitlehrerin und dem Reitschulinhaber. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin erst rund 10 Stunden, davon wenige frei reitend, genommen hatte, dass sie von demselben Pferd in der Vergangenheit schon mehrfach gefallen und deswegen mit der geforderten Übung überfordert gewesen sei. Der Reitschulinhaber hafte, weil er mit der Reitlehrerin eine ungeeignete Person ausgesucht habe.

Die gerichtliche Beurteilung

In 1. Instanz hatte die Klage noch in vollem Umfang Erfolg. Auch das in der Berufungsinstanz mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Düsseldorf sah ein Verschulden der Reitlehrerin. Es formulierte als Grundsatz die Verpflichtung eines jeden Reitlehrers, die Reitschüler, insbesondere wenn es sich um Kinder handele, die die Eltern der Reitschule anvertraut hätten, nach Möglichkeit vor Schäden zu bewahren und das Risiko zu minimieren, das sich aus der noch unzureichenden Beherrschung des Reitens ergäbe. Die Reitlehrerin hätte in der konkreten Situation aufgrund der mangelnden Reiterfahrung der Reitschülerin und deren ersichtlichen Unsicherheit, die von beobachtenden Zeugen bestätigt wurde, die Übung abbrechen und ggf. sogar die Klägerin aus dem Unterricht nehmen müssen. Es sei ihr vorzuwerfen, dass sie keinesfalls eine „Antriebshilfe“ durch Einsatz einer Peitsche habe geben dürfen.

Das Mitverschulden

Das Oberlandesgericht hielt die Klage in Höhe von zwei Drittel der geltend gemachten Ansprüche für begründet, weil in Höhe von einem Drittel ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen sei. Die Klägerin habe in Kenntnis ihrer eigenen schwachen Reitkünste und der Tatsache, dass sie in früheren Stunden schon von dem Pferd gefallen sei, nicht an der Reitstunde teilnehmen oder aber zumindest sich weigern müssen, das bestimmte Pferd zu reiten. Wirklich überzeugend erscheint diese Argumentation nicht angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Reitschülerin um ein 11-jähriges Mädchen handelt. Es ist viel verlangt, dass eine grundsätzlich vom Reiten faszinierte und interessierte 11-jährige Reitschülerin so viel  Courage aufbringen muss, die Teilnahme mit einem bestimmten Pferd in der Reitstunde abzulehnen, um sich nicht beim Unfall ein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Hinzu kommt, dass bei einer 11-jährigen Reitschülerin schon fraglich ist, ob sie ungeachtet schlechter Vorerfahrungen in der Lage ist, in der konkreten Situation dann wiederum das Risiko einzuschätzen und dann auch noch sich gegen eine konkrete Anweisung des Reitlehrers zu wehren. Nichts anderes würde gelten, wenn man auf die Einschätzung der Eltern abstellen würde, sofern die nicht über eine nachweisbare Sachkunde verfügen.

Haftung des Reitschulinhabers

Der Inhaber der Reitschule hatte selbst den Reitunterricht nicht erteilt, sondern sich des Reitlehrers als Gehilfen bedient. Er haftet für das fehlerhafte Verhalten des Reitlehrers nach § 831 BGB. Diese Bestimmung sieht vor, dass sich der Betriebsinhaber entlasten muss. Er muss nachweisen, dass er bei der Auswahl des Reitlehrers die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Selbst wenn ihm dieser Nachweis gelingt, reicht das noch nicht, um von der Haftung befreit zu werden. Vielmehr muss er auch noch darlegen und beweisen, dass er „die Überwachung des Reitlehrers sorgfältig durchgeführt und mit den notwendigen Weisungen versehen hat, insbesondere dahingehend, dass der Reitlehrer in den Fällen, in denen sich erkennbar ein ängstliches und unsicheres Kind auf dem Rücken eines Pferdes befindet, weiß, was er zu machen hat“, so das OLG Düsseldorf. In dem konkreten Fall sah das OLG diesen Beweis als nicht geführt an, weshalb neben dem Reitlehrer dann auch der Betriebsinhaber verurteilt wurde. Allerdings musste sich in diesem Rechtsverhältnis die Reitschülerin eine Kürzung ihrer Ansprüche um ein Drittel gefallen lassen.

Fazit

Der geschilderte Fall erscheint im Hinblick auf den konkreten Ablauf recht eindeutig. Allerdings ist nicht grundsätzlich der Einsatz einer Peitsche im Reitunterricht pflichtwidrig. Die gerichtlichen Entscheidungen zeigen aber, dass insoweit größte Zurückhaltung geboten ist und die individuelle Befindlichkeit des Reitschülers, speziell eventuelle negative Vorerfahrungen, Ängstlichkeit und Unsicherheit zu beachten sind.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker
Rechtsanwälte/Fachanwälte

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