Der geschenkte Gaul

Erschienen am 11.03.2021

Man wundert sich, wie oft über das Eigentum an einem bestimmten Pferd gestritten wird. Das gilt selbst dann, wenn sich der „Besitzer“ darauf beruft, ihm sei das Pferd geschenkt worden. Den Beweis einer Schenkung zu erbringen, ist nicht einfach.

Fallkonstellation
Hintergrund der Streitigkeiten über das Eigentum – angeblich – geschenkter Pferde sind oft Streitigkeiten zwischen den unmittelbar Beteiligten, nämlich demjenigen, der sich als beschenkt ansieht und demjenigen, der als Schenker des Pferdes aufgetreten sein soll. Hat beispielsweise K ein Pferd gekauft, um es seiner Lebensgefährtin L zur Ausübung von deren reitsportlichen Hobby zur Verfügung zu stellen, ist Ärger vorprogrammiert, wenn die Liebesbeziehung auseinandergeht.

Das trifft aber auch immer wieder auf Eltern und ihre erwachsen gewordenen Kinder zu.

Ein Beispiel:
Die Eltern haben ein Pferd gekauft, das während des Studiums von ihrer volljährigen Tochter geritten und versorgt wird, während die Unterhaltungskosten noch von den Eltern getragen werden. Allerdings ist im Pferdepass als „Besitzer“ die Tochter eingetragen. Kommt es dann zum Streit darüber, ob die Tochter zügig genug ihr Studium durchzieht und nicht vielmehr überwiegend sich der Reiterei und vergleichbaren Annehmlichkeiten widmet, und wird dann das Pferd herausverlangt, verteidigt sich die Tochter mit dem Argument, es sei ihr geschenkt worden. 

Die rechtlichen Anforderungen
In den geschilderten Fällen waren jeweils die Käufer der dann streitbefangenen Pferde Eigentümer geworden auf der Grundlage des Kaufvertrages und der durch Übergabe vom Verkäufer an den Erwerber erfolgten Übereignung. Deswegen muss derjenige, der sich auf eine Schenkung beruft, diese auch nachweisen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Schenkung eines Pferdes nicht durch mündliche Erklärung erfolgen kann. Das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung. Wird also erklärt, das Pferd werde geschenkt, geht damit zunächst noch kein Eigentum über. Es handelt sich lediglich um ein Schenkungsversprechen, das mangels Einhaltung der gesetzlichen Form nicht wirksam ist. Allerdings wird dieser Mangel durch Vollzug der Schenkung behoben.

Vollzug der Schenkung
Keine Zweifel an dem Schenkungsakt lägen dann vor, wenn das Pferd aus dem unmittelbaren Besitz des Eigentümers an den Beschenkten übergeben wird. In den geschilderten Beispielsfällen ist das aber regelmäßig nicht der Fall. Für den Nachweis der Schenkung muss daher der Beschenkte darlegen und beweisen, dass das Eigentum auf ihn übertragen werden sollte. Hierfür reicht allein die Eintragung als „Besitzer“ im Pferdepass nicht aus, sie ist allenfalls ein Indiz. Zwar heißt es in der LPO, dass der Besitzer im Sinne der LPO „im Zweifel“ der Eigentümer im Sinne des BGB ist, aber bekanntlich erfolgt die Eintragung als Besitzer auf Antrag, ohne dass die Eigentumsverhältnisse von der FN überprüft werden.

Das Landgericht Heilbronn hat in der Aushändigung des Pferdepasses in Verbindung mit der Äußerung, „das Pferd gehört jetzt dir“, den Vollzug einer bis dahin formunwirksamen Schenkung gesehen. In der Äußerung des Schenkers in Verbindung mit der Übergabe des Papiers kam zum Ausdruck, dass das Eigentum übertragen, das Pferd also übereignet werden sollte. Das Landgericht sah es als unerheblich an, dass nur der Pferdepass, nicht aber die Eigentumsurkunde übergeben worden war. Geht man von einer wirksamen Schenkung aus, hat dann der Beschenkte sogar das Recht, die Herausgabe der Eigentumsurkunde vom Schenker zu fordern, weil sich der Besitz an dieser Urkunde nach dem Eigentum am Pferd richtet.

Fazit
In der Praxis ist ein formwirksam abgegebenes Schenkungsversprechen im Hinblick auf das Eigentum an einem Pferd sehr selten. Wenn aber der Beschenkte sicher sein will, nicht später in Beweisnot zu geraten, sollte er vorsorglich sicherstellen, den Vollzug der Schenkung nachweisen zu können.

Dr. Plewa / Dr. Schliecker
Rechtsanwälte/Fachanwälte

Warenkorb

Sie haben 0 Artikel in Ihrem Warenkorb

Warenkorbwert: 0,00€