Kündigungsfrist für einen Pferdeeinstellungsvertrag

Erschienen am 09.02.2021

Immer noch umstritten ist in der Rechtsprechung die Frage, ob ein Pferdeeinstellungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn eine solche nicht vereinbart ist. Der Grund für das Rechtsproblem ist die Tatsache, dass das BGB den Vertragstyp nicht kennt.

Der Charakter des Vertrages

Der Pferdeeinstellungs- und Berittvertrag enthält Elemente des Mietvertrages, weil schließlich Raum für die Unterbringung des Pferdes gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Er beinhaltet außerdem dienstvertragliche Elemente durch Leistungen wie Einstreuen, Ausmisten, Füttern und Bereiten. Die Rechtsprechung qualifiziert ihn teilweise auch als Verwahrungsvertrag, weil das Pferd gegen Entgelt in Verwahrung gegeben wird. Für den Verwahrvertrag gilt, dass der Eigentümer jederzeit die Herausgabe des verwahrten Gutes verlangen kann und der Verwahrer verpflichtet ist, es herauszugeben. Deswegen wird vereinzelt in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, ein Pferdeeinstellungs- und Berittvertrag könne ohne Angaben von Gründen jederzeit durch einseitige Kündigung von beiden Vertragsparteien beendet werden.

Die Interessenlage

Einige Gerichte jedoch heben hervor, dass ein jederzeitiges Kündigungsrecht dem Interesse beider Vertragsparteien widerspricht. Schließlich muss der Stallinhaber eine Vorlaufzeit haben, neue Kunden zu gewinnen. Zum anderen wird es dem Einsteller oft nicht möglich sein, von einem auf den anderen Tag eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit zu finden. Vor diesem Hintergrund wird auf die gesetzliche Regelung zum Mietvertrag zurückgegriffen, wonach unter Einhaltung einer fast dreimonatigen Frist gekündigt werden kann, § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Vertragliche Vereinbarung

Den Streit über die Kündigungsfrist gibt es immer dann, wenn keine vereinbart ist. Sowohl mündlich als auch schriftlich kann rechtsverbindlich für beide Parteien eine Frist vereinbart werden. Dazu hat der BGH zuletzt ausgeführt, dass eine Frist von zwei Monaten bedenkenlos zulässig ist.

Die fristlose Kündigung

Zu unterscheiden von der geschilderten rechtlichen Problematik ist die Berechtigung, fristlos zu kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung kann auch in einem schriftlichen Vertrag nicht ausgeschlossen werden, setzt aber voraus, dass aus Gründen, die der andere Vertragspartner zu vertreten ist, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

Dr. Plewa / Dr. Schliecker
Rechtsanwälte/Fachanwälte

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