Ein Pferd ist rechtlich nicht vergleichbar mit einem Gebrauchtfahrzeug

Erschienen am 09.12.2020

Der Bundesgerichtshof (BGH) macht hinsichtlich der Gewährleistung für Mängel einen entscheidenden Unterschied zwischen Pferden und Gebrauchtfahrzeugen. Was auf den ersten Blick selbstverständlich erscheint, ist bei näherer Betrachtung nicht unbedingt überzeugend.  

Der Sachverhalt

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem es um eine möglicherweise bereits ausgeheilte Rippenfraktur eines Pferdes ging. Käufer und Verkäufer hatten keine „Beschaffenheitsvereinbarung“ dahingehend geschlossen, dass das Pferd keine Vorerkrankungen oder frühere Verletzungen erlitten haben dürfte. Die zu klärende Frage war daher, was der Käufer eines Pferdes redlicherweise erwarten darf hinsichtlich des Gesundheitszustandes. Hierzu heißt es in § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB, dass ein Kaufgegenstand frei von Mängeln ist, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Diese für alle Kaufsachen geltende Bestimmung ist auf Tiere entsprechend anwendbar. Von dieser gesetzlichen Vorgabe entfernt sich der BGH allerdings. Unzweifelhaft gehört eine vor Verkauf erlittene Rippenfraktur nicht zur „üblichen“ Beschaffenheit eines Pferdes. Der BGH aber meint, darauf komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, ob die erlittene Verletzung sich negativ auf die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd auswirke. Es gehöre nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Pferdes, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm entspreche. Die Auffassung stützt der BGH darauf, dass es sich bei Tieren eben um Lebewesen handele, die einer ständigen Entwicklung unterlägen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet seien. Ob dieses Argument hinsichtlich durchgemachter Erkrankungen und/oder vorhandener Röntgenbefunde wirklich überzeugt, erscheint fraglich. Selbstverständlich wird der Käufer eines Pferdes kein „Idealpferd“ erwarten dürfen. Die Gesundheit indes und auch der Röntgenstatus eines Pferdes sind ein ganz entscheidender wertbildender Faktor. Ansonsten wäre der Aufwand für eine „große Ankaufsuntersuchung“, deren aktueller Standard 18 Röntgenaufnahmen umfasst, nicht erklärbar. Der Sinn einer solchen Untersuchung, die ja auch von der Veterinärmedizin nicht anders beurteilt wird, liegt in der Erkennung von Befunden, die von der Norm abweichen und ein Risiko für die künftige Einsetzbarkeit begründen können. Daher sollte entsprechend dem Wortlaut der zitierten Bestimmung nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 BGB der Käufer eines Pferdes durchaus erwarten dürfen, dass das Pferd, wenn nicht ohnehin etwas entsprechendes vereinbart ist, keine derartigen Befunde aufweist, die bei vergleichbaren Pferden nicht üblich sind.

Der Unterschied zum Gebrauchtfahrzeug  

Die Rechtsprechung zum Verkauf von Kfz als „unfallfrei“ geht einhellig davon aus, dass bei einem Fahrzeug, das einen Unfall hinter sich hat, von einem Mangel auszugehen ist, auch wenn der Unfallschaden „vollständig und fachgerecht repariert“ wurde. Der BGH stellt insoweit nicht darauf ab, ob die Verwendbarkeit des Fahrzeuges durch den früheren Unfallschaden in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird oder auch nur werden kann. Der BGH hat in seinem Urteil vom 30.10.2019 (VIII ZR 69/18) den Unterschied klargemacht: Für eine Übertragung der Rechtsprechung zur Unfallwageneigenschaft von Kfz auf Tiere bestehe kein Anlass. Die Verletzung eines Tieres könne jedenfalls nicht in jeder Hinsicht einem Schaden an einer Sache, etwa einem Kraftwagen, gleichgestellt werden. Bei einer erlittenen Verletzung komme es darauf an, ob die vollständig ausgeheilt sei. Ist das der Fall, liege jedenfalls kein Mangel vor, wenn nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass das Pferd früher keine Verletzungen erlitten hat.

Der maßgebliche Zeitpunkt 

Es reicht übrigens nicht, dass zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges möglicherweise eine Verletzung nicht ausgeheilt war. Vielmehr muss der mangelhafte Zustand fortbestehen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung. Es komme -  so der BGH – darauf an, dass bei Rücktritt vom Vertrag „die Sicherheit oder zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass das von dem Käufer erworbene Pferd als Reitpferd nicht mehr einsetzbar sein wird“. Außerdem hat der BGH klargestellt, dass es nicht auf die subjektive Erwartung des Käufers ankommt. Vielmehr komme es darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer nach der Art des Kaufgegenstandes erwarten kann, weshalb insoweit die rein objektiv berechtigte Käufererwartung maßgebend sei. Die Konsequenz formuliert der BGH in dem Grundsatz: „Etwaige Preisabschläge bei einem Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass auf dem Markt bei der Preisfindung von einer besseren als der üblichen Beschaffenheit von Sachen der gleichen Art ausgegangen wird, vermögen einen Mangel nicht zu begründen“.

Fazit 

Das oberste deutsche Zivilgericht macht einen deutlichen Unterschied zwischen der Sachmängelhaftung beim Kfz-Verkauf gegenüber dem Verkauf von Pferden. Es reicht nach seiner Auffassung für die Feststellung eines Mangels nicht, dass ein Pferd beispielsweise von dem üblicherweise zu erwartenden gesundheitlichen Standard negativ abweicht. Will der Käufer sicherstellen, Mängelansprüche auch bei nach Gefahrübergang in Erfahrung gebrachten früheren Erkrankungen oder noch nicht klinisch relevanten Röntgenbefunden geltend machen zu können, müsste er dies vertraglich vereinbaren.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker
Rechtsanwälte/Fachanwälte                 

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