Rechtsurteil zum Embryotransfer: Eigentümer einer Mutterstute muss nicht Züchter sein

Erschienen am 26.10.2020

Greifswald (stud. jur. Kati Spierling bei BECKER & JAAP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Greifswald).

Der BGH (BGH, Urt.- vom 20.02.2020, VIII ZR 55/19) setzte sich mit dem Begriff des Züchters eines aus einem Embryotransfer gewonnen Fohlens auseinander.

Sachverhalt
Die Klägerin des zugrundeliegenden Streitfalls ist die Eigentümerin der höchst erfolgreichen Dressurstute „Weihegold“. Sie brachte die Stute 2011 auf den Hof des Beklagten und vereinbarte mit ihm, dass das Pferd von ihm zur Grand-Prix-Reife ausgebildet werden soll. Der Beklagte übernahm die Kosten für Unterbringung, Pflege und Beritt. Im Gegenzug räumte die Klägerin ihm das Recht ein, alle ein bis zwei Jahre ein Embryo aus der Stute zu entnehmen, um mithilfe einer sog. Austragungsstute Fohlen ziehen zu können.

Der Beklagte ließ eine befruchtete Eizelle entnehmen und in einer in seinem Eigentum stehende Austragungsstute einsetzen. Daraufhin ließ sich der Beklagte als Züchter in den Equidenpass und in die Eigentumsurkunde des Fohlens eintragen. Sodann erklärte die Klägerin, sie sei als Eigentümerin der genetischen Mutterstute „Weihegold“ ebenfalls die Züchterin des Fohlens.

Entscheidung des BGH
Der BGH hat entschieden, dass der geschlossene Vertrag dahingehend auszulegen ist, dass der Beklagte Züchter des aus der Embryoentnahme gewonnenen Fohlens ist. Begründet wurde das Urteil damit, dass durch die getroffene Vereinbarung dem Beklagten die Steuerung des gesamten Zuchtvorgangs eingeräumt wurde. Der Beklagte war zum besagten Zeitpunkt Eigentümer der Austragungsstute, er wählte den Deckhengst aus und zahlte dessen Deckprämie sowie sämtliche weitere Untersuchungskosten. Die Klägerin erteilte lediglich die Freigabe zur Embryoentnahme. Sie selbst habe aber keinerlei Mitspracherecht gehabt. Mithin ist der Beklagte Züchter des Fohlens.

Abweichende Vereinbarungen möglich
Soweit der Begriff des Züchters in den verbandsrechtlichen Regelungen definiert wird, stehen diese Bestimmungen- ihre Anwendbarkeit unterstellt- der vom BGH vorgenommen Auslegung nicht entgegen. Sie lassen abweichende Vereinbarungen zur Züchtergemeinschaft zu.

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