Wer ist Eigentümer nach Überlassung eines Pferdes?

Erschienen am 17.08.2020

Wird ein Pferd einem Reiter zur Vorstellung auf Turnieren ohne nähere Absprache überlassen, stellt sich nach einiger Zeit oftmals die Frage, wer als Eigentümer anzusehen ist. Das soll an einem Beispielsfall erläutert werden.

Fallbeispiel

Die Eigentümerin eines Pferdes hatte einer Reiterin ein Pferd mit der Maßgabe überlassen, dass die Reiterin das Pferd ausbilden und auf Turnieren vorstellen sollte. Die Kosten für Unterstellung und Unterhaltung wurden von der Reiterin getragen. Rund 3 Jahre nach der Übergabe des Pferdes an die Reiterin verlangte dann die vormalige Besitzerin die Herausgabe des Pferdes. Die Reiterin verteidigte sich mit dem Argument, ihr sei das Pferd geschenkt, zumindest aber für unbegrenzte Zeit zum Einsatz auf Turnieren überlassen worden. 

Schenkung?

In einem vom OLG Celle (OLG) in zweiter Instanz entschiedenen Rechtsstreits bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Streit darüber, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Überlassung der Klägerin gehörte, dass die also Eigentümerin war.

Soweit sich die Beklagte auf eine Schenkung berief, hätte von ihr nachgewiesen werden müssen, dass das Pferd nicht nur der Reiterin übergeben, sondern auch übereignet worden war. Das hätte wiederum vorausgesetzt, dass beide Parteien von einem Eigentumsübergang ausgegangen wären.

Da sich die Beklagte auf eine für sie günstige Rechtsfolge berief, trug sie die Beweislast für eine Schenkung. Mangels schriftlicher Unterlagen, insbesondere einer Schenkungsurkunde, und Zeugen konnte dieser Beweis nicht geführt werden.

Die Beweisvermutung

Die Beklagte berief sich dann darauf, dass das Pferd sich schließlich zum Zeitpunkt der Klageerhebung in ihrem unmittelbaren Besitz befunden habe. Daraus ergebe sich die Vermutung für das Eigentum der Reiterin. Dem allerdings hat das OLG Celle widersprochen: Zwar enthält § 1006 Abs. 1 BGB eine Eigentumsvermutung, die dahin geht, dass der Besitz an einem Gegenstand für das Eigentum des Besitzers spricht. Besitz ist rechtlich vom Eigentum zu unterscheiden. Mit ihm ist die tatsächliche Inhaberschaft gemeint, nicht aber das Recht, über den Gegenstand als eigene Sache verfügen zu können. Wenn feststeht, dass jemand anderes bei Übergabe Eigentümer war, gilt die besagte Beweisvermutung nicht.

In dem konkreten Fall hätte daher die Beklagte die Schenkung nachweisen müssen, was ihr nicht gelungen war.

Der Leihvertrag

Die unentgeltliche Überlassung des Pferdes zur Nutzung als Turnierpferd stellt einen Leihvertrag dar. Da die Eigentümerin und die Reiterin keine Absprache darüber getroffen haben, dass das Pferd auf Dauer, d. h. für die Zeit der Einsatzfähigkeit als Turnierpferd überlassen werden sollte, konnte das Vertragsverhältnis jederzeit von der Eigentümerin beendet werden. Ihre auf Herausgabe des Pferdes gerichtete Klage hatte daher in zwei Instanzen Erfolg.

Fazit

Wenn eine Überlassung vereinbart wird, sollten die Bedingungen im Einzelnen schriftlich festgelegt werden. Darin sollte vermerkt werden, wer Eigentümer ist und welche Rechte dann der „Besitzer“, dem das Pferd überlassen wird, mit der Übergabe eingeräumt bekommt. Die Kostentragung sollte ebenso geregelt werden, wie die Dauer des Vertragsverhältnisses bzw. die Voraussetzungen einer vorzeitigen Kündigung.

Dr. Plewa / Dr. Schliecker
Rechtsanwälte/Fachanwälte

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