Recht & Gesetz: Vorvertragliche Sorgfaltspflicht

Erschienen am 26.06.2020

Nicht erst der Abschluss eines Kaufvertrages begründet vertragliche Verpflichtungen. Es kann schon im Vorfeld zu einer Schadensersatzverpflichtung kommen, wenn einer der Vertragspartner nicht sorgfältig handelt.

Fallbeispiel

Der Beklagte eines Rechtsstreits, nennen wir ihn B., besuchte einen Reitbetrieb, um dort nach einem Pony für sein Kind zu schauen. Auf der Stallgasse war ein Großpferd beidseits angebunden. Er ging davon aus, dass das Pferd in der Stallgasse eventuell hinderlich sein könnte, band es los und band es einige Meter entfernt einseitig an, wobei der Strick danach rund 1 m Spiel hatte, so dass das Pferd auf dem Boden liegendes Futter aufnehmen konnte. Kurze Zeit später geriet es mit dem Kopf unter den Strick, hat sich dann panikartig in den Strick geworfen und ist dann tot zusammengebrochen. Als Todesursache wurde ein Genickbruch festgestellt.

Rechtslage

Das mit der Angelegenheit befasste Landgericht (LG) Münster kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte für den Verlust des Pferdes einzustehen habe. Es habe im Vorfeld der Vertragsverhandlungen bereits ein Rechtsverhältnis bestanden, dass den B. verpflichtet habe, Rücksicht auf das Eigentum des Klägers, also des Stallbetreibers, zu nehmen. Im Umgang mit dessen Pferd habe B. nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt. Zunächst einmal habe er eigenmächtig das Pferd gar nicht losbinden und anderweitig anbinden dürfen. Außerdem sei das Anbinden nicht fachgerecht erfolgt. Das Gericht verließ sich insoweit auf die Aussagen eines von ihm beauftragten Sachverständigen, der unter Zuziehung eines Tierarztes auch festgestellt hatte, dass der Tod der Stute auf das nicht fachmännisch erfolgte Anbinden zurückzuführen war. Der Gutachter meinte, dass die richtige Anbindelänge eines Strickes ca. 60 cm betrage. Genau die Gefahr, dass ein Pferd mit dem Kopf und Hals unter den Strick gerät, würde dann auszuschließen sein. Im Ergebnis hatte dann B. den Wert des Pferdes zu ersetzen.

Fazit

Eigenmächtigkeiten im Umgang mit fremden Pferden sollten grundsätzlich unterbleiben. Wenn man überhaupt mit einem fremden Pferd umgeht, sollte die gebotene Sorgfalt beachtet werden, weil ansonsten selbst außerhalb eines noch nicht bestehenden Vertragsverhältnisses Haftungsrisiken drohen.

Dr. Plewa / Dr. Schliecker
Rechtsanwälte / Fachanwälte

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