Der betrügerische Pferdeverkauf

Erschienen am 26.04.2020

In älterer Fachliteratur findet man den Begriff des „Rosstäuschers", der dazu beigetragen hat, dass jahrzehntelang der Begriff „Pferdehändler" negativ besetzt war. Ganz ausgeräumt sind Vorurteile immer noch nicht, allerdings zeigt die Praxis, dass gerade beim „privaten" Pferdeverkauf Wahrheitsliebe oftmals keinen großen Stellenwert hat.

Die Aufklärungspflicht

Grundsätzlich hat der Verkäufer eines Pferdes auf gezielte Nachfrage vollständig und richtig Auskunft zu erteilen. Wird beispielsweise nach der gesundheitlichen Vorgeschichte gefragt, muss auf alle dem Verkäufer bekannten Erkrankungen eingegangen werden.

Denkbar ist aber auch, dass ein Pferdekaufvertrag mit der Folge rückwirkender Nichtigkeit angefochten wird, weil eine Vorerkrankung schlicht unerwähnt geblieben ist. Auch ohne Nachfrage seitens des Käufers besteht nämlich dann eine Aufklärungspflicht, wenn eine Erkrankung vorlag, deren Erwähnung für die Kaufentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sein konnte. So hat das Landgericht Mainz die Auffassung vertreten, dass beim Verkauf eines Pferdes ein mehrmonatiger Ausfall wegen einer Fesselgelenksentzündung auch dann für den Käufer offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist, wenn die Erkrankung bei Vertragsabschluss schon ein Jahr zurückliegt.

Der Betrug

Eine Steigerung des arglistigen Verhaltens liegt dann vor, wenn die Tatbestandsmerkmale eines Betruges erfüllt sind. Das strafrechtlich relevante Verhalten führt zur Anfechtbarkeit des Vertrages, davon unabhängig unmittelbar bereits zu einem Schadensersatzanspruch wegen der vorsätzlichen Schädigung des Käufers. Diese Voraussetzungen sah das Oberlandesgericht Koblenz dann als gegeben an, wenn in einem schriftlichen Vertrag unwahre Angaben zur gesundheitlichen Vorgeschichte des Pferdes gemacht wurden. In einem recht häufig verwendeten Vertragsformular war durch ein schlichtes Ankreuzen erklärt worden, dass das verkaufte Pferd „keine Krankheiten" während der Besitzzeit des Verkäufers hatte und „keine Besonderheiten" aufgefallen sind. Das OLG sah den Käufer des Pferdes durch Betrug als arglistig getäuscht an, weil in dessen Kaufvertrag beides - also Vorerkrankungen und Besonderheiten - verneint wurde, während das Pferd tatsächlich wegen einer Lahmheit mehrere Monate ausgefallen war.

Die Beihilfe

Der vom OLG Koblenz entschiedene Fall hat noch die Besonderheit aufgewiesen, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch minderjährige Eigentümerin des Pferdes, Tochter der Verkäuferin, an den Vertragsverhandlungen beteiligt war. Sie hatte das Pferd in der Vergangenheit geritten, sodass ihr auch die Erkrankung des Pferdes bekannt war. Da sie aktiv an den Vertragsverhandlungen beteiligt war, wurde sie vom OLG Koblenz neben der Verkäuferin als Gesamtschuldnerin verurteilt, den Kaufpreis zurückzuzahlen und alle Aufwendungen der Käuferin zu erstatten. Das OLG bewertete das Verschweigen der Vorerkrankung durch die Eigentümerin als Beihilfe zu dem von der Verkäuferin begangenen Betrug.

Fazit

Dem Verkäufer eines Pferdes kann, wenn er redlich sein will, nur empfohlen werden, sein Gedächtnis anzustrengen, falls nach Vorerkrankungen des Pferdes gefragt wird. Im Zweifel ist es besser, selbst unwesentlich erscheinende Krankheiten zu erwähnen, auch im schriftlichen Vertrag aufzuführen, um sich nicht dem Vorwurf der Täuschung des Vertragspartners auszusetzen. Bei Arglist würde im Übrigen nicht einmal die vertragliche oder gesetzliche Verjährungsfrist des Kaufrechts gelten. Der Kaufvertrag wäre vielmehr auch noch anfechtbar, wenn die arglistige Täuschung erst später entdeckt wird. Einzuhalten wäre vom Käufer dann lediglich eine Frist von einem Jahr zur Abgabe der Anfechtungserklärung, errechnet ab dem Zeitpunkt, in welchem er von der Täuschung erfährt.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

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