Rechtsbeitrag: Grundsätzliches zum Pferdeeinstellungsvertrag

Erschienen am 14.03.2020

Gleich mit mehreren wichtigen Rechtsfragen zum Pferdeeinstellungsvertrag hat sich sehr gründlich das LG Waldshut-Tiengen auseinandergesetzt. Dessen bestätigtes Urteil des OLG Karlsruhe ist die Grundlage für diesen Rechtskundebeitrag.

Die Rechtsnatur

Schon wiederholt ist gerichtlich der Pferdeeinstellungsvertrag, der nicht nur die Überlassung der Boxe, sondern auch noch das Füttern, Einstreuen und Ausmisten umfasst, als Verwahrungsvertrag qualifiziert worden. Obwohl der Vertrag geprägt ist durch Elemente des Dienstvertrages, des Miet- und Kaufvertrages, soll der Rechtscharakter im Wesentlichen bestimmt sein durch Verpflichtungen, die für den Verwahrungsvertrag typisch sind.

Die Obhutspflicht

Die Einstufung als Verwahrungsvertrag hat erhebliche Konsequenzen. Es wird daraus nämlich abgeleitet, dass neben den vereinbarten Verpflichtungen des Stallbetreibers, das Pferd zu füttern, die Boxe bereit zu stellen und die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen, eine umfassende Obhutspflicht mit Vertragsabschluss begründet wird. Die besteht darin, dass in die Obhut des Stallinhabers gegebene Pferd so sicher zu verwahren, dass es gesund und unbeschädigt wieder an den Einsteller zurückgegeben werden kann.

Haftungsbeschränkung

Da die sichere Verwahrung Hauptleistungspflicht, sogenannte Kardinalpflicht ist, ist eine Haftungsbeschränkung unzulässig. Ein Haftungsausschluss kann ebenso wenig wirksam vereinbart werden, wie eine Beschränkung auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Beweislast

Damit nicht genug:
Nach inzwischen weit überwiegender Auffassung trifft den Betreiber des Pensionsstalles die Beweislast dafür, dass die Unmöglichkeit der Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflicht, das in seine Obhut gegebene Pferd gesund und unverletzt herauszugeben, nicht Folge eines von ihm zu vertretenen Umstandes ist. Das bedeutet: Steht fest, dass die Ursache der Erkrankung oder auch des Todes eines eingestellten Pferdes im Verantwortungsbereich des Stallinhabers liegt, hat der nachzuweisen, dass tatsächlich keine ihm anzulastende Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat.

Dieser Entlastungsbeweis ist im Einzelfall oft sehr schwer zu führen. In dem vom LG zu beurteilendem Sachverhalt war in der Nacht ein Pferd aus seiner Boxe entlaufen. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer dafür verantwortlich war, dass die Boxentür von dem eingestellten Pferd hatte geöffnet werden können. Fest stand aber, dass der Stallbetreiber als letzte Person den Stall verlassen hatte. Nach Auffassung des LG sprach ein Anscheinsbeweis dafür, dass er seine vertragliche Obhutspflicht schuldhaft verletzt hatte, weil er es bei seinem abendlichen Kontrollgang fahrlässig übersehen habe, dass die Tür der Boxe des eingestellten Pferdes nicht ordnungsgemäß verschlossen war.

Die Pflichtverletzung

Typische Pflichtverletzungen, die zur Schadensersatzpflicht des Stallbetreibers führen, sind technische Mängel der Boxe oder aber die Verwendung von Futter, dass zur Pferdefütterung nicht geeignet ist. Das LG sah eine Pflichtverletzung darin, dass Kraftfutter in einem offenen oder aber für ein Pferd leicht zu öffnenden Sack auf der Stallgasse gelagert war. Das habe eine „unwiderstehliche" Anziehungskraft ausgeübt und das aus seiner Boxe entlaufene Pferd typischerweise zu einer unkontrollierten Nahrungsaufnahme animiert. Die danach eingetretene Kolik sei daher dem Stallbetreiber anzulasten, der zum Schadensersatz verpflichtet wurde. In dem konkreten Fall sah das LG allerdings ein Mitverschulden der Einstellerin darin, dass die trotz eigener Sachkunde nicht die Art der Lagerung des Kraftfutters beanstandet hatte.

Unwirksame Kündigung

Der Pferdeeinstellungsvertrag kann grundsätzlich aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden, auch wenn eine Kündigungsfrist vereinbart wird. Das LG sah aber eine vom Stallbetreiber ausgesprochene fristlose Kündigung als unwirksam an, weil der die Einstellerin veranlasst hatte, den Stall vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu verlassen. Dadurch war der Einstellerin ein Schaden entstanden. Der musste dann von dem Stallbetreiber nach Auffassung des LG ersetzt werden.

Fazit

Das erörterte Urteil zeigt zum erneuten Mal auf, dass den Stallbetreiber ein erhebliches Haftungsrisiko trifft. Außerdem liefert es Grund für die Empfehlung, Rückhaltung zu üben, wenn es um die vorzeitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses durch fristlose Kündigung geht.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

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