Zentrale Rechtsfragen zum Pferdekauf

Erschienen am 17.01.2020

Das OLG Frankfurt hatte sich in einem aktuellen Fall mit gleich mehreren Fragen zu befassen, die in Rechtsstreitigkeiten zum Pferdekauf oft von Bedeutung sind: Wer ist Verkäufer? Was ist bei der Aufforderung zur Nacherfüllung zu beachten? Wie wirkt sich eine Inzahlungnahme aus? Die vom OLG gegebenen Antworten werden in diesem Beitrag zusammengefasst.

Wer ist Verkäufer?

Entscheidend für den Ausgang eines Rechtsstreites ist zunächst einmal, dass der richtige Beklagte ausgewählt wird, wenn der Käufer Ansprüche gerichtlich durchsetzen will. Oft wird von gewerblichen Händlern geltend gemacht, das Pferd für einen Eigentümer verkauft zu haben. Nur selten ist dieser Einwand Erfolg versprechend.

Für ein Kommissionsgeschäft beispielsweise ist es typisch, dass ein fremdes Pferd verkauft wird. Der Verkauf erfolgt dann im eigenen Namen des Verhandlungspartners, aber auf Rechnung des Eigentümers. Richtiger Beklagter ist daher der Kommissionär.

In dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall hatte der Händler die Verhandlung bis zum Vertragsabschluss geführt, ohne darauf hinzuweisen, für jemanden anderen zu handeln. In dem Rechtsstreit hat er dann aber behauptet, für den Käufer sei erkennbar gewesen, dass er für den Eigentümer des Pferdes gehandelt habe. Das OLG stellte klar: Wenn jemand die Vertragsverhandlungen führt, ist von einer Verkäufereigenschaft auszugehen. Er müsste als Gesprächspartner des Käufers nachweisen, im fremden Namen gehandelt zu haben. Kann er den Beweis nicht führen, wird der Händler richtigerweise als Verkäufer in Anspruch genommen.

Die Nacherfüllung

Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, hat der Verkäufer das Recht zur Nacherfüllung. Der Käufer wiederum kann wählen, ob er - bei einem behebbaren Mangel - die Beseitigung des behaupteten Mangels oder aber eine Ersatzlieferung wünscht. In dem Beispielsfall hatte die Klägerin dem Händler eine Frist von nur einer Woche gesetzt, ein geeignetes Ersatzpferd zu liefern. Sie hat dann allerdings nicht sofort nach Ablauf der Frist, sondern erst nach einem Monat den Rücktritt vom Vertrag erklärt, als bis dahin kein Ersatzpferd angeboten worden war.

Das OLG stellte klar: Der Käufer muss den Mangel so genau beschreiben, dass er individualisiert werden kann. Der Verkäufer muss aus der Aufforderung zur Nacherfüllung erkennen können, weshalb der Käufer das Pferd als „nicht vertragsgemäß" ansieht. Ausreichend ist allerdings, dass die Symptome einer gesundheitlichen Beeinträchtigung

beschrieben werden. Eine Fristsetzung ist letztlich nicht von entscheidender Bedeutung. Das OLG: Zwar sei eine Frist von einer Woche mit der Aufforderung zur Nachlieferung zu kurz bemessen. Das sei aber unschädlich, weil im Falle einer zu kurzen Frist die angemessene Frist in Lauf gesetzt werde. Da die Klägerin die Rücktrittserklärung erst einen Monat später abgegeben hatte, stand dem Verkäufer nach Ansicht des OLG eine ausreichend lange Zeit zur Lieferung eines gleichwertigen Ersatzpferdes zur Verfügung. Da das nicht angeboten wurde, war der Rücktritt trotz der zunächst zu kurz bemessenen Frist wirksam. Voraussetzung dafür war natürlich, dass ein Mangel festgestellt worden war.

Die Inzahlunggabe

Die Klägerin des Rechtsstreits hatte von dem Beklagten ein Pferd Nummer 1 für (hier: beispielsweise) 25.000,00 € gekauft. Davon wurden 20.000,00 € in bar bezahlt, für 5.000,00 € wurde ein Pferd der Klägerin Inzahlung gegeben. Das Pferd Nummer 1 hat sich als mangelhaft herausgestellt.

Die Klägerin erwarb daraufhin vom Beklagten ein Pferd Nummer 2. Das mangelhafte Pferd Nummer 1 wurde zurückgegeben. Es wurde außerdem noch eine Aufzahlung von 5.000,00 € vereinbart. Das Pferd Nummer 2 war wiederum mangelhaft. Die Klägerin trat vom Vertrag zurück und verlangte vom Beklagten nunmehr insgesamt 35.000,00 €.

Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, das Pferd Nummer 1 sei Inzahlung genommen worden. Die Klägerin könne also allenfalls verlangen, dass ihr das Pferd Nummer 1 wieder übergeben und der Aufpreis von 5.000,00 € zurückgezahlt würde.

Das OLG ließ diese Argumentation nicht gelten. Es räumte zwar ein, dass bei der Inzahlunggabe eines Pferdes grundsätzlich wohl in Betracht kommen könnte, das nicht der bezifferte Kaufpreis insgesamt, sondern nur der Aufpreis zurückzuzahlen und das Inzahlung zu gebende Pferd zurückzunehmen sei. Die Inzahlunggabe wäre dann ein Ersatz für die Erfüllung der Kaufpreisschuld, im juristischen Sprachgebrauch "an Erfüllung statt" erfolgt.

In dem konkreten Fall allerdings hatten die Kaufvertragsparteien vereinbart, dass der Kaufpreis für das Pferd Nummer 2 35.000,00 € betragen sollte, aufgeschlüsselt durch Angabe des Kaufpreises für das Pferd Nummer 1 in Höhe von 20.000,00 € zzgl. Anrechnung von 5.000,00 € für das von der Klägerin für das Pferd Nummer 1 Inzahlung gegebene Pferd und den weiter vereinbarten Aufpreis von 5.000,00 €. Diese Zusammenfassung der Einzelbeträge zu einem Gesamtpreis sah das Gericht als Grundlage dafür an, dass 35.000,00 € zurückzuzahlen waren und die Klägerin eben nicht verpflichtet war, das Pferd Nummer 1 im Austausch zurückzunehmen.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

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