Rechtsbeitrag: Lahmheit ohne Diagnose ein Mangel?

Erschienen am 26.08.2026

Der Verkäufer eines Pferdes hat grundsätzlich nicht dafür einzustehen, dass das Pferd seinen gesundheitlichen Zustand auf Dauer beibehält, den es bei Übergabe hat. Dieser Beitrag beleuchtet die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um wirksam von einem Pferdekaufvertrag zurücktreten zu können. 

Der Sachverhalt 

Die Klägerin eines in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) entschiedenen Rechtsstreits hatte vertraglich vereinbart, dass sich das gekaufte Pferd als Dressur- und Freizeitpferd eignen sollte. Leider stellten sich noch innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang wiederholt, aber nicht dauerhaft, Taktstörungen ein. Nach erfolgloser Aufforderung zur Behebung der vom Stalltierarzt als Lahmheit interpretieren Befunde trat die Klägerin vom Vertrag zurück. Da es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handelte, berief sich die Käuferin auf die Beweiserleichterung, die sich daraus ergibt, dass sie nach § 477 BGB lediglich nachzuweisen hat, dass innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein Mangel aufgetreten ist.

Hilft die Beschaffenheitsvereinbarung?

Das Pferd wurde zur künftigen Verwendung als Dressur- und Freizeitpferd gekauft. Das OLG Celle hob hervor, dass sich die Vereinbarung nicht auf den Gesundheitszustand erstrecke. Etwas anderes hätte nur zu gelten, wenn das Pferd so krank wäre, dass es grundsätzlich als Reitpferd nicht geeignet sei.

Der Verwendungszweck

Das OLG hob hervor, dass ein Reitpferd nicht nur dann als mangelhaft anzusehen ist, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass es künftig klinische Symptome in der Form einer Lahmheit zeigen würde. Die Eignung als Reitpferd mit dem Schwerpunkt Dressur werde nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass zeitweilig (einmal bzw. vereinzelt) auf wechselnden Gliedmaßen geringgradige Lahmheiten erkennbar gewesen sind. Eine bloße Lahmheit könne isoliert betrachtet nicht ohne weiteres als Mangel gewertet werden. Es komme vielmehr darauf an, ob einer „unspezifischen Lahmheit“ Krankheitswert zukomme. Da bei dem Pferd „nur“ und deutlich geringgradige Lahmheiten an einer Vorder- und beiden Hintergliedmaßen zeitweilig festgestellt worden waren, sah das OLG die Voraussetzungen eines Mangels im Rechtssinne als nicht gegeben an. Der Krankheitswert der Lahmheiten wurde verneint mit der Begründung, dass vor allem die Ursache nicht festgestellt werden konnte und die Gangstörungen nur temporär aufgetreten waren. Zusammenfassend hob das OLG hervor, dass jedes Pferd ein Lebewesen mit individuellen Anlagen sei, bei dem zeitweilig gebundene Gangarten mit Taktverlust keinen Mangel darstellen würden.

Die Beweisvermutung

In dem Rechtsstreit war durch eine Sachverständige erst nach Ablauf von sechs Monaten eine zeitweilig auftretende und deutlich geringgradige Lahmheit festgestellt worden. Diese Feststellung reichte zwangsläufig nicht aus, weil sie nicht innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang getroffen wurde.

Die innerhalb der genannten Frist vom Tierarzt festgestellten Gangstörungen reichten dem OLG nicht als Grundlage für die Anwendung des zulasten des Verkäufers wirkende Beweisvermutung aus. Die Klägerin habe mit der Wiedergabe der tierärztlichen Beobachtungen, denen keine Diagnose zugrunde lag, den Beweis des Vorhandenseins einer „Mangelerscheinung innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang nicht geführt“.

Ergebnis

Legt man die dargestellte obergerichtliche Entscheidung zugrunde, leitet sich daraus die Empfehlung ab, die Ursache einer Lahmheit frühestmöglich abklären zu lassen. Zwar ist aus anderen Entscheidungen zu entnehmen, dass die Wiedergabe eines krankhaften Befundes, bzw. einer Lahmheit als Symptom ausreichen soll (sog. Symptomtheorie). Die Feststellung dürfte aber in der Rückschau als nicht ausreichend angesehen werden, wenn auch im weiteren Verlauf keine Diagnose gestellt und kein Befund erhoben wurde, der schon in der Vergangenheit und zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges als Ursache der Lahmheit zumindest in Betracht kam.

Dr. Dietrich Plewa (Rechtsanwalt/Fachanwalt)

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