Wissenwertes aus dem Pferderecht: Shivering als Mangel
Erschienen am 28.07.2026
Viele Vertragsformulare zum Pferdekauf sehen vor, dass sich die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes nach dem Ergebnis der Ankaufsuntersuchung richten soll. Das hat zur Folge, dass jede Abweichung vom protokollierten Untersuchungsergebnis als Mangel im Rechtssinne anzusehen ist.
Ein Beispielsfall
Die Klägerin eines vor dem Landgericht Kaiserslautern (LG) entschiedenen Rechtsstreits hat den Rücktritt vom Vertrag darauf gestützt, dass das Pferd an einem Shivering-Syndrom leide. Es entspreche daher nicht dem Ergebnis seiner tierärztlichen Ankaufsuntersuchung (AKU), bei der die Überprüfung des Pferdes in der Bewegung keinen Befund ergeben hatte.
Das LG hat umfangreich Beweis erhoben. Es war nach Anhörung eines Sachverständigen und mehrerer Zeuge zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Störung des Bewegungsablaufs in der Form einer geringgradigen Lahmheit an einer Vordergliedmaße vorliege und am diagonalen Hinterbein Symptome eines Shiverings. Der Gutachter hatte angegeben, dass das Shivering-Syndrom keine erheblichen Auswirkungen auf die Reitbarkeit des Pferdes habe. Das allerdings war nach Auffassung des LG unerheblich, weil das Pferd negativ von der vereinbarten Beschaffenheit abwich. Diese Parteivereinbarung ist dann letztlich verbindlich bzgl. des gesundheitlichen Zustandes des Pferdes. Einer gesonderten Feststellung der Erheblichkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung bedarf es in diesem Fall nicht.
Der maßgebliche Zeitpunkt
Sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, muss der Käufer des nach seiner Ansicht mangelhaften Pferdes beweisen, dass die Gangstörung schon bei Gefahrübergang vorlag. Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs allerdings ist lediglich der Beweis zu führen, dass Symptome des Shivering-Syndroms sich bereits innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe gezeigt haben. Nach Beurteilung des Sachverständigen sei unter dieser Voraussetzung anzunehmen, dass die Anlage zur Entwicklung der Symptome bereits bei Gefahrübergang vorlag, auch wenn die erst drei Monate nach Gefahrübergang für einen Laien sichtbar in Erscheinung getreten sein sollten.
Den Gegenbeweis sah in diesem Fall das Gericht durch den Tierarzt, der die AKU durchgeführt hatte, als nicht geführt an, weil nach den Angaben des vom Gericht beauftragten Gutachters „die Symptome der Krankheit sich nicht zwingend haben zeigen müssen, obwohl die Krankheit bereits vorgelegen“ habe.
Die Rückabwicklung
Bei wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag sind auch die dem Käufer des mangelhaften Pferdes entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ersetzen. Allerdings kann dagegen der Verkäufer einwenden, dass das Pferd genutzt worden ist. Allerdings hat er den Beweis zu führen, dass das Pferd tatsächlich geritten wurde. Der Verkäufer müsste – so das LG – darlegen, dass die Käuferin tatsächlich objektiv werthaltige Gebrauchsvorteile durch das Reiten des Pferdes erzielt habe.
Ergebnis
Das LG hat eine in etlichen Gerichtsentscheidungen mitgeteilte Rechtsmeinung bestätigt: Ist eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden, stellt jede negative Abweichung in gesundheitlicher Hinsicht einen erheblichen Mangel dar, der zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Nutzungsvorteile werden nur dann in Anrechnung gebracht zugunsten des Verkäufers, wenn die tatsächlich entstanden sind.
Dr. Dietrich Plewa (Rechtsanwalt/Fachanwalt)

