Wissenswertes: Wer ist Pferdehalter? Die rechtlichen Voraussetzungen

Erschienen am 25.06.2026

Der Halter eines Pferdes kann ohne eigenes Verschulden mit hohen Schadensersatzforderungen konfrontiert sein, wenn sein Pferd einen Schaden verursacht. Streitig ist im Einzelfall, wer als Tierhalter anzusehen ist. 

Die gesetzliche Ausgangslage
In § 833 BGB ist die Tierhalterhaftung geregelt. Wenn ein Pferd aufgrund der von ihm ausgehenden Tiergefahr einen Schaden verursacht, hat dafür der Tierhalter einzustehen. Die Haftung setzt kein Verschulden voraus. Handelt es sich um ein sogenanntes Nutztier, hat der Halter lediglich das Privileg, seine grundsätzlich bestehende Haftung dadurch zu beseitigen, dass er den Beweis erbringt, dass der Schaden von ihm nicht hat vermieden werden können auch bei sorgfältiger Beaufsichtigung seines Pferdes. Ausgangspunkt rechtlicher Auseinandersetzungen ist oft die Streitfrage, wer im konkreten Fall als Halter eines Pferdes anzusehen ist. Weniger Probleme bereitet aus rechtlicher wie tatsächlicher Sicht meistens die Frage, ob sich in dem Schadensereignis die vom Pferd ausgehende Tiergefahr ausgewirkt hat. Typische Fälle dafür sind das Ausschlagen, Beißen oder Durchgehen eines Pferdes.

Kriterien der Haltereigenschaft
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat sich in einem Urteil vom 18.03.2025 (7 U 76/23) ausführlich und gründlich mit den Voraussetzungen der Tierhaltereigenschaft auseinandergesetzt. Ein Pferd aus eigener Zucht war in Übereinstimmung mit der Ausbilderin und Reiterin des Pferdes in einem landwirtschaftlichen Betrieb untergestellt. Die Kosten trug die Züchterin, auch die Kosten für Hufschmied und Tierarzt. Reiterlich genutzt wurde das Pferd ausschließlich von der Ausbilderin, wobei die Eigentümerin davon ausging, dass die das Pferd in Zukunft evtl. übernehmen würde. Das Pferd hat dann eine Person durch Ausschlagen verletzt. Die dadurch verursachten Behandlungskosten wurden von der Krankenkasse aufgrund des gesetzlichen Forderungsüberganges gerichtlich geltend gemacht. Das OLG hatte die Frage zu beantworten, ob die Züchterin unverändert Halterin war oder aber die Haltereigenschaft auf die Ausbilderin und Reiterin des Pferdes übergegangen war. Es hob die Kriterien hervor, die in mehreren Gerichtsentscheidungen bereits einheitlich wiedergegeben worden waren: Wesentlich sind die Fragen, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Pferdes aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Die Eigenschaft eines Tierhalters ist nicht identisch mit dem Eigentum. Das Eigentum ist aber ein wesentliches Indiz für die Haltereigenschaft. Entsprechendes gilt für die Übernahme von Versicherungsprämien für die Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Wechsel des Tierhalters
Das OLG hat hervorgehoben, dass ein Wechsel der Tierhaltereigenschaft erst für den Fall in Betracht komme, dass ein anderer faktisch in die Stellung des bisherigen Tierhalters eingetreten und so ein Zuständigkeitswechsel erfolgt sei. Ohne weitere Umstände gälte im Ausgangspunkt, dass die Tierhalterhaftung nicht dadurch verloren gehe, dass das Tier zur Verwahrung und Ausbildung einem Dritten übergeben werde. Das würde auch bei einer länger dauernden Überlassung des Tieres an einen Dritten gelten, wenn der bisherige Tierhalter weiterhin für die anfallenden Unterhaltungskosten aufkommt und das Risiko der Erkrankung oder des Verlusts des Pferdes trägt. In Betracht kommt beispielsweise ein Wechsel der Tierhaltereigenschaft, wenn ein Pferd gegen Entgelt einem Mieter überlassen wird und dadurch das Pferd „völlig aus dem Wirtschaftsbetrieb des Eigentümers ausscheidet“.

In dem konkreten Fall war der Standort des Pferdes zwar in Abstimmung mit der Reiterin erfolgt, es war aber kein Eigentumsübergang vereinbart oder gar vollzogen worden. Außerdem wurden die laufenden Kosten, insbesondere Tierarztkosten und solche für die Inanspruchnahme eines Hufschmiedes weiterhin von der Eigentümerin getragen. Außerdem wurde die bei wesentlichen Fragen, welche die Ausbildung und Versorgung des Pferdes betrafen, informiert, ebenso über die sportliche Nutzung in Form von Turniereinsätzen. Das OLG hob hervor, dass es auf die Eintragung als „Besitzer“ im Pferdepass nicht entscheidend ankomme.

Ergebnis
Die Feststellung der Tierhaltereigenschaft bedarf jeweils einer konkreten Überprüfung der Umstände des Einzelfalls. Das Eigentum an dem Pferd ist lediglich ein wichtiges Indiz, aber nicht allein entscheidend. Wegen des erheblichen Haftungsrisikos sollte in jedem Fall sichergestellt werden, dass Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.

Dr. Dietrich Plewa - Rechtsanwalt/Fachanwalt

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