Rechtsprechung: Kündigung eines Pferdeeinstellungsvertrages

Erschienen am 05.06.2026

Wenn der Pferdeeigentümer mit den Haltungsbedingungen nicht einverstanden ist, die in einem von ihm ausgewählten Pferdepensionsbetrieb geboten werden, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen gekündigt werden kann. Auch wenn es manchmal nur um den Pensionspreis für einen oder zwei Monate geht, sind kosten- und zeitaufwendige Prozessverfahren nicht selten.  

 Zuständigkeit
Hat der Pferdeeigentümer seinen Wohnort nicht im Gerichtsbezirk des Pferdepensionsstalles, muss er an seinem Wohnsitzgericht verklagt werden, auch wenn das Gericht weit von der Reitanlage entfernt liegt. Das Argument, es würde sich um Ansprüche aus einem Mietverhältnis handeln, lässt die Rechtsprechung nicht gelten. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht für die Gerichtsstreitigkeiten im Zusammenhang eines Miet- oder Pachtverhältnisses die Zuständigkeit des Gerichtes vor, in dessen Bereich das Mietobjekt liegt. Mehrfach ist allerdings bereits entschieden worden, dass es sich beim Pferdeeinstellungsvertrag weder um einen Miet- noch um einen Pachtvertrag handelt, sondern um einen „typengemischten Vertrag“, der lediglich mietrechtliche Elemente enthält, aber ebenso dienstvertragliche und verwahrungsrechtliche.

Die Kündigungsfrist
Unverändert unterschiedlich wird die Frage behandelt, ob der Pferdeeinsteller ohne Einhaltung einer Frist das Vertragsverhältnis kündigen kann, wenn keine Kündigungsfrist vertraglich vereinbart ist. Die inzwischen wohl als „herrschende“ Meinung anzusehende Rechtsauffassung geht dahin, dass eine Kündigungsfrist nicht einzuhalten ist, wenn die Vertragsparteien keine vertraglich fixiert haben.

Schriftliche Formularverträge enthalten regelmäßig eine Kündigungsfrist. Eine Frist von zwei Monaten ist höchstrichterlich bereits als wirksam anerkannt worden, weil die noch angemessen sei und den Pferdeeinsteller nicht unangemessen benachteilige. Eine kürzere Kündigungsfrist ist jedenfalls wirksam, es ist aber auch zu erwarten, dass eine Frist von drei Monaten als noch rechtlich akzeptabel gerichtlich behandelt würde. 

Die fristlose Kündigung
Ist eine Kündigungsfrist vereinbart, möchte aber der Pferdeeinsteller oder auch der Stallinhaber fristlos kündigen, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für denjenigen, der kündigen will, unzumutbar macht. Es heißt dazu in § 314 BGB, dass ein Dauerschuldverhältnis, also z. B. ein Pferdepensionsvertrag, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden kann. Nach der gesetzlichen Vorgabe liegt ein wichtiger Grund vor, wenn für den kündigenden Vertragspartner „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann“. Die Anforderungen sind bewusst recht streng formuliert, weil im Vordergrund das Prinzip gilt, dass Verträge eingehalten werden müssen. Für die Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen sind maßgeblich die Umstände, die zum Kündigungszeitpunkt vorliegen. Ein typischer Fall für eine außerordentliche Kündigung besteht für den Stallbetreiber, wenn der Einsteller trotz Mahnung mit der Zahlung des fälligen Pensionspreises in Verzug kommt. Der Einsteller wiederum ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn seitens des Stallinhabers wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Die Bandbreite ist groß, es könnte sich um unzureichende Fütterung oder die Verwendung für die Fütterung nicht geeigneten Kraft- oder Raufutters handeln.

Für die außerordentliche Kündigung ist eine erfolglose Abmahnung in aller Regel Voraussetzung. Das bedeutet: Der Vertragspartner, der den Vertrag außerordentlich kündigen will, hat zunächst den Vertragsverstoß zu mahnen und unter Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen bei gleichzeitiger Androhung, dass bei nicht fristgerechter Erledigung oder wiederholtem Vertragsverstoß fristlos gekündigt wird.

Die Beweislast
Die Beweislast dafür, dass ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, liegt bei dem Vertragspartner, der die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhaltet und ohne Einhaltung einer Frist kündigt. Für den Stallinhaber ist es in der Regel einfach, weil er darauf hinweisen kann, wenn er sich darauf beruft, dass trotz Fälligkeit und Mahnung der vereinbarte Pensionspreis nicht gezahlt wurde. Für den Einsteller ist es oftmals schwer, die Vertragsverstöße nachzuweisen, zumal nicht selten auch die subjektiven Vorstellungen von einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten sehr unterschiedlich sind. Ein wichtiger Grund wird immer dann vorliegen, wenn schuldhaft tierschutzrechtliche Anforderungen vom Stallbetreiber nicht erfüllt werden.  

Fazit
Es empfiehlt sich, in dem Pferdeeinstellungsvertrag schriftlich eine Kündigungsfrist zu vereinbaren. Weiter sollte einer außerordentlichen Kündigung eine schriftliche Abmahnung vorausgehen.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt/Fachanwalt

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