Wissenswert: Allergie: Mangel oder nicht?

Erschienen am 05.05.2026

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass der Käufer eines Pferdes nicht erwarten kann, ein „Idealpferd“ zu erhalten. Deswegen gelten Röntgenbefunde, wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist, jedenfalls dann nicht als Mangel, wenn sie bei Übergabe des Pferdes nicht zu einer Lahmheit führen. Wie steht es mit einer allergischen Disposition?

Die gesetzliche Ausgangslage
In § 434 BGB ist der Begriff „Sachmangel“ umfassend definiert. Die Bestimmung gilt analog auch für Tiere. Es heißt dort für den Fall, dass eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, dass sich das Pferd für die gewöhnliche Verwendung ereignen muss und eine Beschaffenheit aufweist, die bei vergleichbaren Pferden üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Er kann nach der Rechtsprechung des BGH erwarten, dass das Pferd bei Gefahrübergang nicht bereits krank ist und sich auch nicht in einem anderweitig vertragswidrigen Zustand befindet, der erwarten lässt, dass es binnen kürzester Zeit erkranken wird. Nach diesen rechtlichen Vorgaben stellt sich die Frage, ob eine allergische Disposition als Mangel anzusehen ist.

Allergie als Mangel
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat ausgeführt, dass eine allergische Erkrankung einen Mangel im Rechtssinne darstellt. Sie schränke nämlich die vertraglich vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eines Pferdes als Turnierpferd und Reitpferd ein, nicht zuletzt, weil das Pferd medikamentös behandelt werden müsse und hierdurch die Starterlaubnis bei Turnieren gefährdet sei.

Selbstverständlich wäre auch dann von einem Mangel auszugehen, wenn die Kaufvertragsparteien ausdrücklich vereinbart hätten, dass das Pferd keine Allergie hat. Das würde selbst dann gelten, wenn nur das Nichtvorhandsein einer genetisch bedingten Anlage zur Entwicklung einer allergischen Symptomatik vereinbart worden wäre.

Im konkreten Fall ging es um eine Allergie gegen bestimmte Insekten. Die allergische Erkrankung lasse – so das OLG – den Aufenthalt im Freien während der Sommermonate nicht zu.

Die Allergiebereitschaft
Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist eine genetische Disposition, allergische Reaktionen zu entwickeln, noch kein Mangel. Das OLG allerdings hat zwischen der bloßen „Allergiebereitschaft“ und einer Allergie als Erkrankung unterschieden. Aus der Sicht des OLG war es maßgeblich, dass das gekaufte Pferd vor Gefahrübergang bereits mit allergischen Symptomen in der Form von Hautveränderungen als Zeichen einer erhöhten allergischen Reaktionsbereitschaft zu kämpfen hatte. Weil solche Symptome bereits vor Gefahrübergang festgestellt worden waren, ging das OLG davon aus, dass die nach Gefahrübergang aufgetretene Hauterkrankung, weil sie ja dann auf einer Allergie beruhte, als Mangel anzusehen ist.

Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufes
In vielen Vertragsformularen ist die Haftung zur gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das Ergebnis der Kaufuntersuchung beschränkt. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass eine solche Vertragsklausel im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs unwirksam ist. Es handelt sich nämlich um eine Haftungsbegrenzung, weil der Vertragsinhalt zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Vorgaben abweicht. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufes ist ein Haftungsausschluss durchaus möglich. Der würde aber keine Bedeutung haben, wenn dem Verkäufer Arglist vorzuwerfen wäre, beispielsweise wegen Verschweigens eines ihm bekannten Mangels.

Fazit
Die genetische Disposition, eine allergische Erkrankung zu entwickeln, gilt nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht als Mangel, wohl aber dann, wenn sie sich vor Gefahrübergang bereits gezeigt hat bzw. das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bereits erkrankt war.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt/Fachanwalt

Warenkorb

Sie haben 0 Artikel in Ihrem Warenkorb

Warenkorbwert: 0,00€