Kaufuntersuchung: Schadensersatzanspruch nur für den Vertragspartner?
Erschienen am 10.04.2026
Schon mehrfach entschieden wurden Fälle, bei denen der Verkäufer die Kaufuntersuchung in Auftrag gegeben hat, im Nachhinein aber festgestellt wurde, dass das Ergebnis fehlerhaft ist. Es stellt sich dann die leider nicht einheitlich durch die Gerichte beantwortete Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Käufer Ansprüche gegenüber dem Tierarzt hat.
Ein Beispielsfall
Unmittelbar vor Abschluss des Kaufvertrages beauftragt der Verkäufer V den Tierarzt T mit der Durchführung einer Kaufuntersuchung. Nach dem Ergebnis hat das Pferd keinen Risikobefund gemäß dem seit 2018 geltenden Röntgenleitfaden. Tatsächlich lag der aber vor. Das stellt sich erst mehrere Monate nach Übergabe des Pferdes und Zahlung des Kaufpreises heraus. Zwischen V und dem Käufer K wurde eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von sechs Monaten vereinbart. Weil diese Frist abgelaufen war, verlangt K von T Schadensersatz. Nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen hätte eine Schadensersatzklage gegen den Tierarzt keinen Erfolg.
Die Begründung
Die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch findet sich in §§ 234, 280 BGB. Diese Bestimmungen setzen einen Vertrag zwischen dem Anspruchsteller und dem Vertragspartner voraus. Der geschilderte Beispielsfall allerdings ist problematisch, weil ein Vertrag zwischen K und T nicht zustande gekommen ist. Nicht etwa K, sondern V war Auftraggeber und damit Vertragspartner von T. Dem V ist kein Schaden entstanden, da er auf der Grundlage des – allerdings fehlerhaften – Ergebnisses der Kaufuntersuchung das Pferd hat verkaufen können. Das Ergebnis, von T kein Schadensersatz verlangen zu können, erscheint für K auf den ersten Blick ungerecht, weil letztlich von der manchmal ganz beiläufigen Absprache, wer die Tierarztrechnung bezahlen soll, abhängt, ob K einen Schadensersatzanspruch hat. Dieses fast zufällige Auseinanderfallen der Person des Geschädigten und der des Vertragspartners wird in der Rechtsprechung durch die Konstruktion des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte gelöst. Der K soll danach in den Schutzbereich des zwischen V und T abgeschlossenen Vertrages einbezogen werden. Klar ist, dass der K ein erhebliches Interesse am Ergebnis der Kaufuntersuchung hat. Das reicht allerdings nicht aus: Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegenüber T als Nicht-Vertragspartner ist die Schutzbedürftigkeit des K.
Was heißt Schutzbedürftigkeit?
Nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen, so einer des OLG Celle, ist K nicht schutzbedürftig, wenn er gegen V einen vergleichbaren Anspruch hat oder – auch nur – hatte. Im geschilderten Ausgangsfall sollte sich die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes nach dem Ergebnis der Kaufuntersuchung richten. Tatsächlich hatte das Pferd einen vom Tierarzt nicht mitgeteilten Risikobefund. Das Pferd war danach mangelhaft im Rechtssinne. K hätte vom Vertrag zurücktreten und die Rückabwicklung des gesamten Rechtsgeschäfts verlangen können. Diese Tatsache reicht aus, um seine Schutzbedürftigkeit zu verneinen.
Die Verjährung
An dem Ergebnis soll sich nach der Rechtsprechung auch dann nichts ändern, wenn die Pflichtverletzung des Tierarztes erst nach Ablauf einer im Kaufvertrag vereinbarten Verjährungsfrist aufgefallen ist. Die Schutzbedürftigkeit des K soll auch dann entfallen, wenn aufgrund einer zwischen V und K getroffenen Vereinbarung Ansprüche nicht mehr gegeben sind wegen einer inzwischen eingetretenen Verjährung. Für die Frage nach der Schutzbedürftigkeit von K komme es, so das OLG Celle, auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an, nicht darauf, wann K bemerkt hat, dass das Pferd einen Mangel im Rechtssinne hat und T ein inhaltlich unzutreffendes Ankaufsuntersuchungsprotokoll erstellt hat.
Fazit
Aus der erwähnten Rechtsprechung dürfte für den Käufer die Lehre zu ziehen sein, schon bei dem Verdacht auf das Vorhandensein von Mängeln das Ergebnis der Kaufuntersuchung einer Überprüfung zu unterziehen.
Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt/Fachanwalt

