Rechtsfragen: Streit um den Kaufpreis für ein totes Pferd
Erschienen am 05.03.2026
Wenn sich ein gekauftes Pferd nach Abschluss des Kaufvertrages verletzt oder verendet, stellt sich die Frage, ob der Käufer dennoch den Kaufpreis schuldet. Ohne verbindliche Vereinbarung darüber ist die Frage zu verneinen, wie der nachfolgend geschilderte Beispielsfall zeigt.
Der Sachverhalt
Die Klägerin eines in zwei Instanzen entschiedenen Rechtsstreits verklagte die Käuferin ihres Pferdes auf Zahlung des Kaufpreises. Bevor es zur Übergabe kam, ist das Pferd an einer Kolik erkrankt und auf Empfehlung des behandelnden Tierarztes wegen ungünstiger Prognose eingeschläfert worden. Das Pferd stand bei und nach Vertragsabschluss in einem Pferdepensions- und Ausbildungsbetrieb, wo es auch besichtigt worden war. Vereinbart wurde, dass ab dem Monat nach Kaufvertragsabschluss die Käuferin die Kosten für die Unterbringung zu zahlen habe. Dazu kam es aufgrund des Verlusts des Pferdes nicht mehr.
Die Pflichten des Verkäufers
Der Verkäufer hat gemäß § 433 BGB nach wirksamem Abschluss eines Pferdekaufvertrages das gekaufte Pferd herauszugeben und Eigentum zu verschaffen. Der Kaufpreis ist nach der gesetzlichen Regelung dann fällig, wenn der Verkäufer seine Pflicht erfüllt. Man spricht dann von einer Zug-um-Zug-Leistung, also Zahlung gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums am gekauften Pferd. In dem geschilderten Fall haben sowohl das Landgericht Waldshut-Tiengen und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) die Klage der Verkäuferin abgewiesen. Beide Gerichte stützten ihre Urteile darauf, dass der Anspruch der Verkäuferin auf Zahlung des Kaufpreises nicht bestehe, da in dem konkreten Fall das Pferd bis zu dessen schicksalhaftem Tod nicht übereignet worden sei. Es war ein Fall der Unmöglichkeit eingetreten. Die Klägerin konnte nach dem Tod des Pferdes ihre Verpflichtung, es herauszugeben und zu übereignen, nicht erfüllen. Weil diese Leistung unmöglich geworden war, war auch die Pflicht der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises entfallen.
Die Übereignung
Ein anderes Ergebnis hätte der Rechtsstreit haben können, wenn die Kaufvertragsparteien ausdrücklich vereinbart hätten, dass entweder die Käuferin mit Vertragsabschluss bereits Eigentümerin wird, also noch vor Übergabe und Kaufpreiszahlung. Dasselbe Ziel wäre erreicht worden, wenn vertraglich vereinbart worden wäre, dass mit Vertragsabschluss die Gefahr auf die Käuferin übergeht. Diese Voraussetzungen lagen in dem Fall nicht vor.
Das OLG führte aus, dass die Eigentumsübertragung die Vereinbarung eines „konkreten Rechtsverhältnisses“ voraussetzt. Es müsste danach eindeutig vereinbart werden, dass und wann das Eigentum unabhängig von der Kaufpreiszahlung, also entgegen der vom Gesetz vorgegebenen Regelung, hätte erfolgen sollen. Eine solche Vereinbarung gab es nicht. Das OLG sah es wie schon das Landgericht auch nicht als ausreichend an, dass die Beklagte sich bereiterklärt hatte, ab dem ersten Monat nach Kaufvertragsabschluss die Unterhaltungskosten zu erstatten. Die Beklagte kannte weder den Inhalt des Pferdeeinstellungsvertrages, den die Klägerin mit dem Pensionsstallbetreiber geführt hat, noch hatte sie sich verpflichtet, als Rechtsnachfolgerin in das Vertragsverhältnis einzutreten. Eine reine Erklärung, künftig die Kosten der Unterbringung zu erstatten, reiche insoweit nicht aus.
Fazit
Das Gesetz sieht vor, dass der Kaufpreis mit Vertragsabschluss geschuldet ist und ab diesem Zeitpunkt auch die Verpflichtung besteht, das gekaufte Pferd herauszugeben und das Eigentum zu verschaffen. Werden abweichende Vereinbarungen getroffen, sollte exakt vereinbart werden, wann das Eigentum übergeht bzw. die Gefahr einer Erkrankung oder des Todes des Pferdes auf den Käufer übergehen soll.
Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt/Fachanwalt

