Wie weit reicht die Beweisvermutung zu Lasten des Verkäufers?

Erschienen am 06.02.2026

Bereits mehrfach hatten wir uns in der Rechtskundenreihe mit der in § 477 BGB geregelten Beweisvermutung befasst. Das Gesetz sieht im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes vor, dass das Vorhandensein eines Mangels für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrüberganges vermutet wird, wenn sich die Mangelerscheinung innerhalb von sechs Monaten zeigt. Das gilt aber nicht unbeschränkt, wie nachfolgender Beispielsfall zeigt.

Der Beispielsfall
Das Pferd der Klägerin eines vom Landgericht Berlin II entschiedenen Rechtsstreits war einer Ankaufsuntersuchung unterzogen worden. Im Protokoll wurde vermerkt, dass das Pferd eine Engstelle von Dornfortsätzen der Rückenwirbel, sog. Kissing Spines aufweist. Das nahmen die Klägerin und der Verkäufer zum Anlass, sich dahingehend zu verständigen, dass der Verkäufer eine Garantie übernimmt für den Fall, dass Röntgenbefund innerhalb von sechs Monaten eine gesundheitliche Veränderung in der Form von klinischen Erscheinungen aufweisen sollte. Genau das machte dann in der Folgezeit die Klägerin geltend unter Hinweis auf eine innerhalb von sechs Monaten eingetretene Taktunreinheit. Ein durch das Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigte die Engstellung der Dornfortsätze als „geringgradig ausgeprägt“, konnte aber eine Verschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung nicht bestätigen. Der Verkäufer bestritt einen Zusammenhang zwischen den Röntgenbefunden und den geltend gemachten Taktstörungen sowie einer ebenfalls behaupteten Unrittigkeit des Pferdes.

Die gerichtliche Entscheidung
Das Gericht interpretierte zunächst die „Garantie“-Vereinbarung. Danach müsse – so das Landgericht – die Käuferin nachweisen, dass der Kissing-Spines-Befund ursächlich wurde für die von ihr behaupteten klinischen Erscheinungen.

Das Gericht hob hervor, dass der Befund Kissing-Spines zum einen bekannt gewesen ist, zum anderen überhaupt nur dann einen Sachmangel begründen könnte, wenn der Befund ursächlich ist für gesundheitliche Beschwerden. Genau das konnte durch den Sachverständigen nicht bestätigt werden.

Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, was eigentlich der Käufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs zu beweisen hat, um die sich aus § 477 BGB ergebenden Beweisvorteile nutzen zu können. Der Käufer müsse nicht nur darlegen, sondern auch beweisen, dass eine bestimmte Mangelerscheinung innerhalb von sechs Monaten aufgetreten ist, sodass für den Verkäufer klar zu erkennen sei, worauf sich die zu seinen Lasten geltende Beweisvermutung beziehen soll. Der Käufer hat dagegen nicht zu beweisen, auf welcher Ursache die von ihm behauptete Mangelerscheinung zurückzuführen ist. Es würde ausreichen für die Anwendbarkeit der Vermutung des § 477 BGB – so das Landgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH –, dass ein binnen sechs Monaten ab Übergabe in Erscheinung getretener Mangel schon im Ansatz bei Gefahrübergang vorhanden war.

Da zwischen den Parteien das Rechtsstreit eines Verbrauchs-güterkaufs, also ein Verkauf des Pferdes vom Unternehmer an eine Verbraucherin, abgeschlossen war, kam grundsätzlich die Beweisvermutung zur Anwendung. Es seien aber, so das LG, beim Tierkauf Besonderheiten zu berücksichtigen. Die gesetzliche Vermutung gelte wegen der Art des Mangels für nach der Übergabe erstmals auftretende Rückensymptomatiken in der Form von Schmerzempfindlichkeit und muskulären Verspannungen bei Pferden nicht. Das LG hob hervor, dass diese Beschwerden aus sehr unterschiedlichen Gründen entstehen können, insbesondere durch einen nicht passenden Sattel, eine übermäßige Belastung, fehlerhaftes Reiten oder ein lokales Trauma. Die genannten Symptome seien daher bereits von ihrer Art her nicht geeignet, die Vermutung des § 477 BGB (früher: § 476 BGB) zu begründen.

Fazit
Die Beweisvermutung in § 477 BGB gilt grundsätzlich auch für den Pferdekauf, hat aber ihre Grenzen. Es ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob die gesetzliche Vermutung mit dem konkret behaupteten Mangel überhaupt vereinbar ist.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt/Fachanwalt

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