Pferdeeinstellungsvertrag – welche Kontrollpflichten hat der Stallinhaber?
Erschienen am 05.01.2026

Wenn ein Pferd in einem gewerblich geführten Pensionsstall erkrankt, wird oftmals dem Stallinhaber eine Verletzung seiner Vertragspflichten angelastet. Auch Beweiserleichterungen nehmen Einsteller – berechtigterweise – für sich in Anspruch. Gerade die sich daraus ergebenden Vorteile haben aber ihre Grenzen.
Ein Beispielsfall
Die Klägerin eines vor dem Landgericht Heidelberg entschiedenen Rechtsstreits machte geltend, dass ihr rund ein Jahr beim Beklagten untergebrachtes Pferd an equinem Asthma leidet. Zwar litt das Pferd schon vor Vertragsbeginn nachweislich an einer Hustensymptomatik, die behandlungsbedürftig war. Die Klägerin führte aber die letztlich chronische Erkrankung auf unzureichende Haltungsbedingungen im Pensionsstall zurück. Sie hatte deswegen einen Aktivstall gewählt, der für allergische Pferde gute Bedingungen bieten sollte. Es wurde sowohl Heu und Stroh verwendet, das in einem Bedampfungsgerät bedampft und sodann binnen 24 Stunden verwendet wurde.
Die Klägerin machte geltend, für tierärztliche Behandlungen mehrere tausend Euro aufgewendet zu haben, die durch das equine Asthma ihres Pferdes verursacht worden seien. Der Aufwand war dann Gegenstand des Klageverfahrens.
Die Beweislastverteilung
Das Landgericht hat sich mit dem Vertragstyp und den sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Verteilung der Beweislast sehr gründlich auseinandergesetzt. Es verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hatte bereits 1990 entschieden, dass ein Pferdeeinstellungsvertrag, der neben der Unterbringung auch die Fütterung sowie das Einstreuen und Ausmisten umfasste, als Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Diesem Urteil folgend hob das Landgericht hervor, dass die Überlassung einer Pferdeboxe nicht im Vordergrund stehe, sondern eher die Pflicht zur Fürsorge und Obhut über das untergebrachte Pferd (LG Heidelberg – 4 O 164/23 unter Hinweis auf OLG Oldenburg – 12 U 91/10). Daraus ergebe sich grundsätzlich die Verpflichtung, das Pferd unverletzt und „nicht an der Gesundheit geschädigt“ jederzeit an den Pferdeeigentümer herausgeben zu können.
Danach müsste grundsätzlich der Stallinhaber sich nicht nur hinsichtlich des Verschuldens entlasten, sondern auch beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, wenn ein tatsächlich eingetretener Schaden auf eine vertragliche Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Das Gericht hob aber hervor, dass entscheidende Voraussetzung ist, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch nachgewiesen wird.
Das Ergebnis
Die Klage scheiterte letztlich daran, dass das Pferd schon vor Vertragsbeginn Anzeichen einer Bronchialerkrankung hatte. Es fehle daher – so das LG – an dem Nachweis, dass die für eine Verschlechterung in Betracht kommenden Ursachen allein im Gefahrenbereich des Beklagten liegen. Allein die Tatsache, dass eine für das Gericht tätige Sachverständige ein equines Asthma diagnostiziert hatte, reichte nicht aus, weil für dessen Entstehen und eine Verschlechterung auch Umstände in Betracht kämen, die nicht im Einflussbereich des Stallinhabers liegen, z. B. Stress durch Orts- und Stallwechsel sowie Bewegungsmangel, außerdem insbesondere eine in dem Pferd angelegte genetische Prädisposition.
Das Gericht konnte letztlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass nicht die vom Beklagten zu verantwortenden Haltungsbedingungen ursächlich geworden waren, sondern andere Gründe zu der Erkrankung und deren Verschlechterung des Pferdes geführt hatten. Insoweit erschien dem Gericht wesentlich, dass das Pferd bereits seit längerem tierärztlicher Behandlungen wegen Hustens bedurfte und nach Auffassung der Gutachterin das equine Asthma auch schon vor Vertragsbeginn vorgelegen habe. Das Gericht sah deswegen die von der Klägerin behaupteten unzureichende Haltungsbedingungen nicht als erwiesene Ursache für die Erkrankung des klägerischen Pferdes an. In dem Zusammenhang hob das Gericht hervor, dass der Stallinhaber grundsätzlich keine Veranlassung hat, quasi routinemäßig Kontrollen des verfütterten Heus vornehmen zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren.
Fazit
Der Pferdeeinsteller hat grundsätzlich Beweisvorteile, die sich daraus ergeben, dass der Stallinhaber die Obhut über das ihm anvertraute Pferd übernimmt und damit auch eine Verantwortlichkeit dafür, den Gesundheitszustand zu überwachen und gegebenenfalls auf Verschlechterungen zu reagieren. Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, dass er unabhängig von möglichen Alternativursachen immer haftet, wenn bei Ende des Vertragsverhältnisses eine Erkrankung des eingestellten Pferdes festgestellt oder eine Verschlechterung des früheren Gesundheitszustandes diagnostiziert wird.
Dr. Dietrich Plewa, Rechtsanwalt/Fachanwalt

