Rechtsfragen: Die Umsatzsteuerfalle bei Pferdepensionsbetrieben – und wie Sie sie vermeiden
Erschienen am 07.11.2025

Viele Reitvereine und Pferdepensionsbetriebe zahlen mehr Umsatzsteuer als nötig – oft nur, weil ihre Verträge unglücklich gestaltet sind. Dabei lassen sich mit einer vertraglichen Trennung der Leistungen unter Umständen erhebliche Beträge sparen oder den Einstellern ein günstigerer Preis bieten.
Der Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darum, ob die Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden vollständig von der Umsatzsteuer befreit sind oder ob sie ggf. dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen.
Die Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2016 klargestellt:
Wer bei der Pferdepensionshaltung mehrere Leistungen – etwa Boxenüberlassung, Fütterung, Ausmisten und Nutzung der Reitanlagen – gemeinsam, üblicherweise in einem umfassenden „Pferdeeinstellungsvertrag“, anbietet, erbringt eine einheitliche sonstige Leistung, die mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu versteuern ist. Das kann ins Geld gehen: Bei 32 Boxen à 500 Euro im Monat ergibt sich eine grundsätzliche jährliche Steuerlast von 36.480 Euro. Bei der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 Prozent wären es grundsätzlich nur 13.440 Euro – also mehr als 23.000 Euro weniger.
Die Lösung
Gewerbliche Betriebe und (gemeinnützige) Reitvereine sollten prüfen, ob sich ihre Verträge steuerlich optimieren lassen. Eine klare Separierung der Leistungen kann erhebliche Vorteile bringen, denn die reine Vermietung der Pferdebox ist häufig umsatzsteuerfrei. Dienstleistungen wie das Füttern, Ausmisten, Koppelservice, usw. unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten oder regulären Steuersatz. Dadurch bleibt der Hauptkostenanteil – die Boxenmiete – umsatzsteuerfrei, während nur die Serviceleistungen dem ermäßigten oder normalen Umsatzsteuersatz unterfallen. Hierdurch sinkt die Gesamtsteuerbelastung im Regelfall deutlich.
Fazit
Bei Trennung der Verträge kann entweder der Betrieb eine höhere Gewinnmarge erzielen oder seinen Kunden günstigere Preise ohne wirtschaftliche Einbußen anbieten. Ob die oben angedeutete umsatzsteuerliche Gestaltung im konkreten Einzelfall tatsächlich zum Erfolg führt, muss jedoch individuell geprüft werden.
Tim Plewa
Rechtsanwalt

