Tierhalterhaftung: Pferd schubst Radfahrerin

Erschienen am 06.06.2025

Stehen einer Radfahrerin, die von einem Pferd vom Rad geschubst wird, Schmerzensgeldansprüche gegenüber der Tierhalterin zu? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Koblenz auseinanderzusetzen.

Der Sachverhalt

Die Klägerin unternahm gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Radtour. Dabei begegnete sie zwei Reiterinnen, darunter die spätere Beklagte. Deren Pferd stieß die Klägerin beim Vorbeireiten mit seiner Hinterhand vom Fahrrad. Die Klägerin erlitt infolge des Sturzes mehrere Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter, der operativ behandelt werden musste. Die Klägerin verlangte daraufhin von der beklagten Pferdehalterin Schmerzensgeld und die ihr entstandenen Behandlungs- und Anwaltskosten.

Die Gesetzeslage

  • 833 BGB regelt, dass ein Tierhalter für diejenigen Personen-, Sach- und Vermögensschäden haftet, die sein Tier verursacht. Halter ist dabei grundsätzlich derjenige, der die Entscheidungsmacht über das Tier innehat, für die (Unterhaltungs-)Kosten aufkommt und das Verlustrisiko trägt. Die Verletzung muss durch eine spezifische Tiergefahr herbeigeführt worden sein, beispielsweise das Ausschlagen, Beißen und Scheuen eines Pferdes. Verursacht ein sogenanntes „Luxustier“, also etwa ein aus Liebhaberei gehaltenes Haustier oder (Hobbyreit-)Pferd den Schaden, haftet der Tierhalter unabhängig von seinem etwaigen Verschulden. Nur der Halter von Nutztieren, beispielsweise Schulpferden, kann sich exkulpieren, also sich vom Vorwurf des Verschuldens entlasten.
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Die Entscheidung
Das Landgericht Koblenz verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines aus seiner Sicht angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 EUR und zur Erstattung der Behandlungs- und Anwaltskosten. Die bis zuletzt offengebliebene Frage, ob es überhaupt zu einer Kollision zwischen Pferd und Fahrrad gekommen sei, hielt das Gericht im Ergebnis für nicht relevant: Selbst wenn (nur) das abrupte Bremsen der Klägerin zu deren Sturz geführt hat, habe sich jedenfalls mittelbar die spezifische Tiergefahr realisiert, indem das Pferd der Radlerin plötzlich mit seinem Hinterteil den Weg versperrt hat. Ein Mitverschulden der Klägerin vermochte das Gericht dabei nicht zu erkennen.

Fazit

Der Fall verdeutlicht die Konsequenzen der Tierhalter- als Gefährdungshaftung: Sämtlichen Entschuldigungsgründen, etwa dem vorschriftsmäßigen Reiten eines geländeerfahrenen Pferdes am Wegrand im Schritt, kommen dabei keine Bedeutung zu. Wegen der daraus resultierenden Haftungsrisiken ist der Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung durchaus empfehlenswert.

Tara Plewa
Rechtsanwältin

 

 

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