Rechtsfragen: Gutschein statt Ersatzlieferung?
Erschienen am 05.08.2024
Für den Kauf von Pferden gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Kauf von Sachen entsprechend (§ 90a BGB). Dazu gehört das Recht des Käufers, beim Verkauf eines mangelhaften Pferdes die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Ersatzpferdes zu verlangen (§ 439 BGB). Ist die Erteilung eines Gutscheins eine Art der Nacherfüllung?
Die Arten der Nacherfüllung
In der einschlägigen Vorschrift des BGB heißt es, dass der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Wichtig daran ist, dass der Käufer das Wahlrecht hat, der Verkäufer also den Käufer nicht etwa darauf verweisen kann, er sei zur Lieferung eines Ersatzpferdes bereit, aber nicht dazu, den behaupteten Mangel zu beheben. In aller Regel scheidet die Ersatzlieferung beim Pferdekauf aus, weil das gekaufte Pferd meistens nicht nur nach objektiven Gesichtspunkten, sondern auch nach subjektiven Eindrücken ausgewählt und gekauft wurde. Etwas anderes soll nach der Rechtsprechung dann gelten, wenn bei dem verkauften Pferd ein nicht behebbarer Mangel festgestellt wird und aus dem Verhalten der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss abzuleiten ist, dass für den Käufer eine Ersatzlieferung als akzeptable Art der Nacherfüllung in Betracht kommen würde. Der BGH hat in einer älteren Entscheidung die Bereitschaft des Käufers zur Ersatzlieferung daraus abgeleitet, dass er die vom Verkäufer angebotene Gelegenheit wahrgenommen hat, ein Tauschpferd auszuprobieren. Deswegen ist dem Käufer zu empfehlen, bei Feststellung eines Mangels von Beginn an klarzustellen, dass er eine Ersatzlieferung nicht akzeptiert, wenn das seiner Wahl zwischen den beiden vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten entspricht.
Auswahl des Tauschpferdes
Hat sich – hier ausnahmsweise – der Käufer für ein Ersatzpferd und die Alternative einer Ersatzlieferung entschieden, kann er beanspruchen, dass ihm innerhalb einer angemessenen Frist ein geeignetes Pferd angeboten wird. Im Gesetz heißt es, dass gegen Abnahme des mangelhaften, ursprünglich übereigneten Pferdes, ein mangelfreies zu liefern ist. Legt man den Wortlaut des Gesetzes zugrunde, müsste der Verkäufer dem Käufer das Pferd an dessen Stall anbieten und übergeben. Es sei dahingestellt, ob diese Vorgehensweise praktikabel ist. Sie entspricht aber den Vorstellungen des Gesetzgebers, der in der Übereignung eines mangelhaften Pferdes zurecht eine vertragliche Pflichtverletzung sieht und deswegen den Verkäufer damit „belastet“, im Rahmen der zweiten Chance den Kaufvertrag doch noch ordnungsgemäß zu erfüllen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht binnen zumutbarer Zeit nach, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Er muss sich nicht auf unabsehbare Zeit vertrösten lassen.
Der Gutschein
Die Verkäufer umgehen manchmal die Lieferpflicht dadurch, dass sie dem Käufer einen Gutschein anbieten. Der Käufer ist allerdings nicht verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen. Lässt er sich darauf ein, gilt aber unverändert, dass der Gutschein einen Anspruch begründet auf Lieferung eines geeigneten Ersatzpferdes, sodass wiederum nach Einräumung einer angemessenen Frist diese Forderung zu erfüllen ist. Auch bei einer solchen Konstellation muss sich also der Käufer nicht zeitlich unbegrenzt hinhalten lassen.
Fazit
Die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung stellt beim Pferdekauf eine Ausnahme dar. Das sollte sie – aus der Sicht des Käufers – auch durchaus bleiben. In der Regel fährt der Käufer eines mangelhaften Pferdes besser, wenn er bei wenn er bei Feststellung eines nicht behebbaren Mangels auf der Rückabwicklung des Kaufvertrages besteht.
Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt