Streitpunkt: Eigentum am Partnerpferd
Erschienen am 05.07.2024
Mit der Scheidung einer Ehe oder auch der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verbunden sind oftmals Streitigkeiten über das Eigentum an einem Pferd, das nicht gemeinsam genutzt und unterhalten wurde. Die oder der Nutzungsberechtigte sieht sich oft als Eigentümer an und ist zwangsläufig enttäuscht, wenn die Herausgabe des Pferdes gefordert wird.
Ein typischer Fall
Die Klägerin und der Beklagte eines Rechtsstreits hatten mehrere Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gelebt. Der Beklagte war Eigentümer des in diese Beziehung bereits eingebrachten Pferdes, das allerdings von der Klägerin allein genutzt und auch unterhalten wurde. Daran änderte sich zunächst auch nach der Trennung der Prozessparteien nichts, bis dann die Klägerin den Standort des Pferdes änderte. Daraufhin forderte der Beklagte die Herausgabe des Pferdes nebst Pferdepass. Der Beklagte hatte das Pferd aus dem von der Klägerin ausgesuchten Stall abgeholt. Er wurde dann auf Herausgabe des Pferdes verklagt, während der Beklagte seinerseits die Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Abstammungsurkunde verlangte.
Die Klägerin stützte sich auf eine Schenkung und führte als Indiz für ihre Eigentümerstellung an, dass sie bereits vor der Trennung vom Beklagten sämtliche Unterhaltungskosten für das Pferd getragen habe. Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass er der Klägerin lediglich die Nutzung des Pferdes gestattet habe und dass damit auch die Übernahme der laufenden Unterhaltungskosten verbunden gewesen sei.
Die Rechtslage
In dem geschilderten Beispielsfall war das Eigentum des Beklagten zu Beginn der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unstreitig. Dasselbe würde bei einer Eheschließung ebenso gehen, wenn der Ehepartner das Pferd gekauft hätte und ihm auf der Grundlage eines Kaufvertrages das Eigentum übertragen worden wäre. Das würde bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ebenso gelten wie bei einer Ehe auf der Grundlage des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, ebenso auch bei vertraglich vereinbarter Gütertrennung.
In dem beschriebenen Fall musste daher die Klägerin nachweisen, dass ihr das Pferd geschenkt worden ist. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Der Eigentumsübergang würde voraussetzen, dass sich die Parteien darüber hätten einigen müssen, dass tatsächlich das Eigentum auf die Klägerin hätte übergehen sollen. Eine solche Einigung war weder aus der rein tatsächlichen Nutzung des Pferdes abzuleiten noch aus der Tatsache, dass die Klägerin die Kosten der Unterhaltung des Pferdes getragen hat. Die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass ausdrücklich eine Einigung über den Eigentumsübergang getroffen wurde. Da das Pferd sich ohnehin in der Obhut, rechtlich im unmittelbaren Besitz der Klägerin befunden hatte, gab es zwangsläufig keine förmliche Übergabe als Zeichen für die Einigung hinsichtlich der Übertragung von Eigentum. Ein wesentliches Indiz wäre die Aushändigung von Pferdepass und Abstammungsurkunde gewesen. Es hätte einer Übergabe der Papiere bedurft, verbunden mit der Erklärung, dass das Eigentum übergehen soll. Allein die Tatsache, dass sich die Papiere aufgrund der vormals bestehenden häuslichen Gemeinschaft bei der Klägerin befanden und im Übrigen der Pferdepass auch bei tierärztlichen Behandlungen vorzulegen war, konnte ein Rückschluss auf eine Eigentumsübertragung nicht gezogen werden. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat auch aus der Kostentragung kein maßgebliches Indiz für eine Eigentümerstellung der Klägerin abgeleitet, weil es sich ebenso um eine Gegenleistung für ein exklusiv eingeräumtes Nutzungsrecht am Pferd hätte handeln können.
Die Klage hatte daher keinen Erfolg.
Fazit
Es ist zwischen Besitz und Eigentum zu unterscheiden. Wenn das Eigentum an einem Pferd übertragen werden soll, ist dafür eine erkennbare Einigung bezüglich der Übertragung des Eigentums an dem Pferd erforderlich. Der Nachweis einer Schenkung erfordert den Beweis einer solchen Einigung und einer Übergabe oder aber den Beweis dafür, dass das Eigentum an dem Pferd übertragen wurde. Will man einen Streit vermeiden, empfiehlt es sich, eine Eigentumsübertragung schriftlich festzuhalten, z. B. durch die Bestätigung einer bereits vollzogenen Schenkung.
Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt