Was man wissen sollte - Kurz und bündig

Erschienen am 05.10.2023

In diesem Beitrag werden wichtige Leitsätze aus gerichtlichen Entscheidungen wiedergegeben und kommentiert.

  1. Grenzen des Versicherungsschutzes für Vereinsmitglieder

Grundsätzlich sind eingetragene Reitvereine Mitglieder des jeweiligen Pferdesportverbandes, der wiederum Mitglied des Landes-Sportbundes ist. Der Sportbund unterhält eine Versicherung, über die Vereinsmitglieder für den Fall versichert sind, dass in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ein Schaden verursacht wird.

Diese Voraussetzung hat allerdings Grenzen. Wird derjenige, der gefälligkeitshalber Vereinsmitglieder zu einer Sportveranstaltung mit seinem eigenen Fahrzeug führt, genießt keinen Versicherungsschutz über die Sportversicherung, BGH III ZR 346/14.

  1. Anfechtbarkeit eines Kaufvertrages bei Täuschung

Nach § 123 BGB kann ein Vertragspartner einen Vertrag anfechten, wenn er zum Vertragsabschluss durch arglistige Täuschung veranlasst wurde. Die arglistige Täuschung setzt nicht voraus, dass bewusst unwahre Angaben gemacht wurden.

Ein Kaufvertrag ist anfechtbar, wenn der Käufer durch arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss veranlasst wurde. Das kann nicht nur durch bewusst falsche Angaben passieren. Vielmehr ist ein Recht zur Anfechtung auch dann gegeben, wenn der Verkäufer offenbarungspflichtige Mängel nicht erwähnt.

Jedenfalls dann, wenn der Käufer Wert auf das Ergebnis einer Kaufuntersuchung und damit ersichtlich auf den Gesundheitszustand des Pferdes legt, ist der Verkäufer in besonderem Maße verpflichtet, über das Ergebnis der Kaufuntersuchung aufzuklären, wenn erhebliche Befunde festgestellt wurden, LG Heilbronn 3 O 325/04.

Wenn es dem Käufer eines Pferdes darauf ankommt, ein „getüvtes Pferd“ zu erwerben, stellt die Vorlage eines Untersuchungsprotokolls eine arglistige Täuschung dar, wenn die Untersuchung in dem angegebenen Umfang gar nicht stattgefunden hat. Die Vorlage eines manipulierten Attestes ist eine unredliche Einwirkung auf die Entschließungswahrheit des Käufers. Es kommt deswegen nicht einmal darauf an, ob der Inhalt des Attestes selbst auch noch unrichtig ist, OLG Oldenburg 3 U 23/09.

Das Verschweigen von Tatsachen stellt grundsätzlich nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Pflicht zur Aufklärung besteht insbesondere dann, wenn Umstände gegeben sind, die für die Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, da sie den Vertragszweck gefährden können. Solche Umstände muss der Verkäufer ungefragt mitteilen, LG Heilbronn – 5 O 125/11.

  1. Ein vergessener Mangel

Eine arglistige Täuschung scheidet aus, wenn der Verkäufer sich darauf beruft, dass er den an sich offenbarungspflichtigen Umstand schlicht nicht mehr im Gedächtnis gehabt habe. Allerdings muss diese Darstellung glaubhaft sein. Entscheidend ist, ob nachvollzogen werden kann, dass der Verkäufer, weil es ein Wissen – als Voraussetzung eines arglistigen Verhaltens - ohne Erinnerung nicht gibt, OLG Frankfurt 12 U 171/05.

Fazit

Die vorstehend zitierten Leitsätze können bei der Beantwortung von Fragen im Bereich des Pferderechts eine Hilfestellung leisten. Diese Reihe wird in loser Folge fortgesetzt.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt

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