Pferdeeinstellungsvertrag

Erschienen am 04.08.2023

Tritt im Rahmen eines Pferdeeinstellungsvertrages ein Schaden ein, so können dem geschädigten Pferdeeigentümer Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zukommen. Allerdings gibt es dazu bereits viele Gerichtsentscheidungen, in denen aufgezeigt wird, dass die Beweisvorteile ihre Grenzen haben. Das soll an einem Beispielsfall dargelegt werden.

Der Sachverhalt

Die Klägerin eines beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in zweiter Instanz entschiedenen Rechtsstreits hat den Stallinhaber verklagt auf Zahlung von Schadensersatz. Das Pferd hatte sich auf einer Weide, auf der sich das Pferd der Klägerin zusammen mit mehreren Pferden anderer Einsteller befand, eine Verletzung zugezogen. Fest stand, dass ein auf der Weide abgestellter Wasserwagen umgekippt und anschließend vom Stallbetreiber wieder aufgestellt worden war. Die Klägerin konnte allerdings nicht beweisen, dass das Pferd sich an dem Wasserwagen verletzt hat. Sie berief sich darauf, dass ihr insoweit eine Beweiserleichterung zukommen müsste.

Die Beweissituation

Das OLG hat zunächst einmal klargestellt, dass der in der Rechtsprechung diskutierten Frage, um welchen Vertragstyp es sich beim Pferdeeinstellungsvertrag handelt, keine entscheidende Bedeutung zukommt. Das Vertragsverhältnis umfasst bezüglich der Unterbringung des Pferdes mietrechtliche Elemente, bezüglich der Verwendung des Futters kaufvertragliche Elemente und bezüglich der Tätigkeiten wie Einstreu und Ausmisten dienstvertragliche. Letzteres gilt dann auch für einen Einstellungs- und Berittvertrag.

Unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis als Verwahrvertrag oder Dienstvertrag eingestuft wird, hat der Einsteller Beweiserleichterungen, die es ihm ermöglichen sollen, Schadensersatzansprüche dann durchzusetzen, wenn er nicht anwesend war und für den Vorgang auch keine Zeugen zur Verfügung stehen. Es gilt zunächst der Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die rechtlichen Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen hat. Das stößt beim Pferdeeinstellungsvertrag häufig auf Probleme, weil sich oftmals Schäden einstellen, zu deren Entstehung der Pferdeeigentümer keine Angaben aus eigener Beobachtung machen kann. Dem trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass sich die Beweislast umkehrt zu Ungunsten des Stallinhabers. Erste Voraussetzung dafür ist aber, dass festgestellt werden kann, dass die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Stallinhabers hervorgeht.

Das OLG Düsseldorf führt aus, dass die Beweislastumkehr nicht bereits daran scheitert, dass rein theoretisch unbekannte Dritte oder auch andere Pferdehalter für den Schadenseintritt verantwortlich sein könnten. Die rein theoretische Möglichkeit genügt also nicht, um den Beweisvorteil zu beseitigen, weil unverändert davon auszugehen ist, dass die Schadensursache im Gefahrenbereich des Stallinhabers zu sehen ist.

Die zweite, letztlich entscheidende Voraussetzung ist allerdings, dass nur eine Schadensursache in Betracht kommt, die den Schluss nahelegt, dass der Stallinhaber seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Die Alternativursachen

In dem geschilderten Fall kam das Umkippen des Wasserwagens grundsätzlich als Schadensursache in Frage. Nicht ausgeschlossen werden konnte allerdings auch, dass sich die Verletzung des Pferdes durch den Schlag eines anderen Tieres erklären ließ. Der Rückschluss auf eine Pflichtverletzung des Stallinhabers war daher nicht zwingend. Die zugunsten des Pferdeeinstellers von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr haben ihre Grenzen. Der Stallinhaber muss zunächst einmal den Beweis führen, dass die Schadensursache dem Verantwortungsbereich des Stallinhabers zuzurechnen ist, außerdem muss festgestellt werden, dass die Schädigung des Pferdes auf eine Pflichtverletzung des Vertragspartners schließen lässt. Diese Voraussetzungen sah das OLG in dem geschilderten Fall als nicht gegeben an. Im Ergebnis hatte daher die Klage keinen Erfolg.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt

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