Fall „San to Alati“: Reiterin erwirkt einstweilige Verfügung
Erschienen am 24.08.2023
Sperre von Mareike Mimberg-Hess ruht für Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens
Mareike Mimberg-Hess, die Reiterin des im Nachgang disqualifizierten Bundeschampions der vierjährigen Hengste, San to Alati, ist von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung nach einem Ordnungsverfahren für die Dauer von vier Monaten gesperrt worden. Die Reiterin geht jetzt zivilrechtlich gegen diese Entscheidung vor. Für die Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens ruht ihre Sperre. Es handelt sich lediglich um eine vorläufige Regelung und sagt nicht, dass die Sperre aufgehoben wurde.

Dank einer einstweiligen Verfügung kann Mareike Mimberg-Hess bei den HKM Bundeschampionaten starten. Foto: Tanja Becker
Bei der stichprobenartigen Medikationskontrolle im Rahmen der HKM-Bundeschampionate war bei dem Hannoveraner Hengst San to Alati das Abbauprodukt einer verbotenen Substanz gemäß der Liste Anhang II ADMR gefunden worden. Der Hengst wurde deshalb disqualifiziert, somit wurde ihm auch der Titel des Bundeschampions aberkannt.
Es folgte ein Ordnungsverfahren gegen die Reiterin des Hengstes, Mareike Mimberg-Hess. Die Disziplinarkommission hat diese als „verantwortliche Person“ im Sinne des Artikel 2 ADMR für die Dauer von vier Monaten für die Teilnahme an Turnieren gesperrt. Diese Entscheidung hat das große Schiedsgericht der FN bestätigt.
Jetzt geht Mareike Mimberg-Hess zivilrechtlich gegen die Entscheidung vor und hat eine einstweilige Verfügung erwirkt. Das bedeutet, dass ihre Sperre für die Dauer des zivilrechtlichen Verfahrens ausgesetzt wird.
Zur Begriffserklärung: Normalerweise dauern gerichtliche Verfahren mehrere Monate, oft sogar Jahre. Einstweilige Verfügungen sollen verhindern, dass die Rechtsposition einer Partei während der Verfahrensdauer gefährdet wird. Sie sind eine Möglichkeit, eine zumindest vorläufige Regelung zu bekommen. Dabei wird nur geprüft, welche Regelung getroffen werden kann, um für die spätere Entscheidung keine Tatsachen zu schaffen, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Ausschlaggebend ist nicht die Frage, wer hat recht und wer nicht. Im Fall von Mareike Mimberg-Hess bedeutet die einstweilige Verfügung nicht, dass die Entscheidung der Disziplinarkommission aufgehoben wurde, sondern, dass die Sperre ruht, solange das zivilrechtliche Verfahren andauert.
Es handelt sich lediglich um eine vorläufige Regelung, die für den Ausgang des Hauptsacheverfahrens keine Bedeutung hat. fn-press/lau