Streit um ein totes Pferd

Erschienen am 02.04.2019

Auch wenn es sich makaber anhört: Es ist schon mehrfach vorgekommen, dass im Laufe eines Prozesses das Pferd verendet oder eingeschläfert werden muss, um das gestritten wird. Damit ist dann der Prozess keineswegs beendet, wie nachfolgender Beispielsfall zeigt.

Der Fall

Der Kläger eines Rechtsstreites hat ein Pferd erworben, das er zur Ausübung seines Hobbys, auch zum Einsatz in Springprüfungen haben wollte. Kurze Zeit nach Übergabe stellten sich massive Rittigkeitsprobleme ein. Der Käufer reklamierte deswegen bei der Verkäuferin, die das Pferd vorübergehend zum Zwecke der Nacherfüllung in ihre Obhut nahm. Von ihr wurde ein Tierarzt mit der Untersuchung beauftragt, der seinerseits eine "Nerventzündung im Bereich der Gurtlage" feststellte. Die war nach seiner Auffassung ursächlich für die mangelnde Rittigkeit des Pferdes. Weil die tierärztliche Behandlung letztlich keine Änderung erbrachte, ist der Kläger vom Kaufvertrag zurückgetreten und nahm die Beklagte auf Rückzahlung von Kaufpreis und Abnahme des Pferdes in Anspruch. Bei Klageeinreichung war das Pferd im Rahmen eines zweiten Versuchs, die reiterlichen Probleme in den Griff zu kriegen, wieder im Stall der Verkäuferin. Dort zog sich das Pferd dann im Laufe des Prozesses eine Splitterfraktur eines Vorderbeins zu und wurde eingeschläfert.

Die Rechtslage

Von einem Pferd, das als Reitpferd verkauft wird, darf der Käufer erwarten, dass es jedenfalls "durchschnittlich gut" zu reiten ist und nicht zu Kopfschlagen, Widersetzlichkeit oder Steigen neigt. Das mit der Sache befasste Landgericht Düsseldorf (LG) sah deswegen in dem Steigen einen Mangel, zumal sich nach den Feststellungen des von der Verkäuferin eingeschalteten Tierarztes hierfür auch eine veterinärmedizinische Ursache gefunden hatte.

Der Käufer war ordnungsgemäß vorgegangen und hatte die Verkäuferin unter Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels aufgefordert. Die Versuche waren gescheitert. Danach wurde dann der Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Im Prozess bestätigte der vom Gericht beauftragte Sachverständige die Rittigkeitsprobleme. Danach hielt das LG und später auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) die Klage für begründet.

Die Rückabwicklung

Grundsätzlich ist nach Rücktritt vom Vertrag die Klage darauf gerichtet, dass das Pferd an den Verkäufer zurückgegeben und das Eigentum wieder auf ihn übertragen wird und andererseits der Verkäufer den Kaufpreis und notwendige Kosten zu erstatten hat, die dem Käufer durch die Haltung des mangelhaften Pferdes entstanden sind.

Als der Prozess dann entscheidungsreif war, konnte das Pferd nicht mehr, jedenfalls nicht mehr lebend zurückgegeben werden. Das Gericht hatte deswegen die Frage zu beantworten, wie sich der Tod des Pferdes auf den mit der Klage verfolgten Anspruch auf Rückabwicklung auswirkt.

Das Gericht hob hervor, dass mit der Übergabe des Pferdes an den Kläger grundsätzlich zunächst einmal die Gefahr auf diesen übergegangen war. Die gesetzliche Regelung (§ 446 BGB) entfalte jedoch keine Wirkung mehr, wenn nach einer wirksamen Rücktrittserklärung der Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung hat. Dann nämlich haben die Vertragsparteien Zug um Zug die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Da das Pferd aufgrund des festgestellten Mangels zurückgegeben werden musste, hatte letztlich der Kläger mit der Übergabe an die Beklagte seine Verpflichtung bereits erfüllt. Weil die wiederum ab Zugang der Rücktrittserklärung zur Rücknahme des Pferdes verpflichtet war, sah das LG das Risiko einer Verschlechterung oder auch des Todes des Pferdes beim Verkäufer.

Etwas anderes könnte dann geltend, wenn das Pferd noch beim Käufer geblieben wäre und dort hätte eingeschläfert werden müssen. Der wäre dann nicht mehr in der Lage gewesen, das Pferd herauszugeben. Tatsächlich hätte er dann "Wertersatz" zu leisten. Da das tote Pferd wertlos ist, müsste gegebenenfalls der dem Käufer entstehende Schaden ersetzt werden. Insoweit aber gilt: Wenn der Käufer wirksam vom Vertrag zurücktritt und anschließend der Verkäufer mit der Annahme des Pferdes in Verzug ist, haftet der Käufer nur noch für die Einhaltung "eigenüblicher Sorgfalt". Mit anderen Worten: Er würde den Verlust des Pferdes überhaupt nur zu ersetzen haben, wenn er dessen Tod grob schuldhaft verursacht hätte.

Fazit

Wenn ein gekauftes Pferd nach wirksamem Rücktritt vom Vertrag verendet, hat grundsätzlich der Verkäufer dennoch den vollen Kaufpreis und die dem Kläger entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, auch wenn das Pferd nicht an ihn herausgegeben werden kann.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

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