Das mangelhafte Lehrpferd

Erschienen am 01.03.2019

Zum weit überwiegenden Teil sind es gesundheitliche Probleme, die beim Pferdekauf zu Reklamationen führen. Es gibt aber auch Mängel, die den Charakter, das Temperament und das Verhalten des Pferdes im täglichen Umgang betreffen.


Ein Beispielsfall
Die Klägerin eines in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Olden- burg (OLG) entschiedenen Rechtsstreites hatte im Kindesalter Reiter- fahrung gesammelt und dann nach langjähriger Unterbrechung als Wiedereinsteigerin ein "Lehrpferd" gesucht. Es sollte umgänglich sein, leichtrittig, lektionensicher und als "schoolmaster" geeignet.
Sie hatte das Pferd dreimal ausprobiert, bevor sie sich entschloss, es für mehr als 50.000,00 EU-R--zu erwerben. Bei- den Proberitten- hattc das Pferd jeweils beim Aufsitzen festgehalten werden müssen. Nach der Übergabe reklamierte die Klägerin und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Pferd lasse sich nicht longieren, es lasse nicht gefahrlos aufsitzen und sei im Übrigen auch im Umgang insgesamt sehr problematisch.


Die Rechtslage
Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Pferd mangelhaft, wenn es nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Unter Beschaffenheitsver- einbarung versteht man die Eigenschaften, die nach übereinstimmen- den Vorstellungen der Parteien das gekaufte Pferd haben soll. Darun- ter fallen beispielsweise Alter, Abstammung, Turniererfolge, Gelände- und Verkehrssicherheit, Freisein von bestimmten gesundheitlichen Mängeln, abhängig von den individuellen Absprachen. Es kann sich dabei auch um negative Eigenschaften handeln, z. B. der Hinweis da- rauf, dass das Pferd eine Verhaltensstörung aufweist wie etwa Koppen oder Weben.
Das OLG hat in dem geschilderten Fall in der Vereinbarung, dass es sich um ein umgängliches, braves Lehrpferd handeln sollte, eine ver- bindliche Beschaffenheitsvereinbarung gesehen. Durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist festgestellt worden, dass das Pferd im Umgang sehr ängstlich, scheu und nervös ist, dass es erhebliche Probleme bereitet, das Pferd überhaupt longieren zu kön- nen und dass es aus Angst vor Menschen Schwierigkeiten beim Auf- sitzen macht.
Darin sah das Gericht eine Abweichung von der vereinbarten Beschaf- fenheit und deswegen einen Mangel, der die Käuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigte.
Der Beklagte wurde daher verurteilt, den Kaufpreis zurückzuzahlen ge- gen Rückübereignung des Pferdes. Außerdem hatte im Rahmen der Rückabwicklung der Verkäufer dann auch noch die Unterhaltungsauf- wendungen zu tragen, die sich im Nachhinein als nutzlos erwiesen hat- ten.


Fazit
Ein schwieriges Temperament, ungünstige Charaktereigenschaften oder Probleme im Umgang können Mängelansprüche begründen. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Kaufvertragsparteien bestimmte Anforderungen an die Eignung des Pferdes gestellt werden, z. B. als Lehrpferd, Kinderreitpferd, Dressur- oder Springpferd.
(Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte)

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