Rechtsbeitrag: Vergiftung durch Robinienholz

Erschienen am 18.12.2018

Vom Inhaber eines Pferdepensionsbetriebes dürfte zu erwarten sein, dass er für Pferde giftige Pflanzen kennt. Zu denen gehört auch Robinienholz. Verwendet er das für die Konstruktion eines Weidezauns, ist von einer vertraglichen Pflichtverletzung auszugehen. Die führt zum Schadensersatz, wenn nicht - ausnahmsweise - der Stallbetreiber sein fehlendes Verschulden nachweist.

Ein Beispielsfall

In einem Pensionsstall waren Paddocks angelegt worden. Für die Konstruktion der Einzäunung wurde Robinienholz verwendet. Nach Eröffnung der Auslaufflächen waren gleich mehrere eingestellte Pferde erkrankt. Als Ursache wurde eine Vergiftung festgestellt.

Das Landgericht Mannheim (LG) beauftragte einen Sachverständigen mit der Beurteilung des Sachverhaltes. Der bestätigte, dass Robinienholz für Pferde giftig ist. In dem konkreten Fall waren die verwendeten Stämme nicht ordnungsgemäß geschält und vorbehandelt worden, was das Vergiftungsrisiko noch erhöhte. Selbst die Aufnahme von Holz, das vollständig von Rinde und Borke befreit ist, könne bei Pferden, so der Gutachter, zu Vergiftungen führen.

Die Pflichtverletzung

Das LG kam auf der Grundlage des Gutachtens zu der Überzeugung, dass der Stallinhaber objektiv die sich aus dem Vertrag ergebende Obhutspflicht verletzt hatte. Bei dem Pferdeeinstellungsvertrag handele es sich um einen Verwahrungsvertrag. Eine Kardinalpflicht sei die Sorge um das Wohlergehen und die Obhut des Pferdes. Gegen die werde bei Verwendung von giftigem Holz als Bestandteil der Koppeleinzäunung verstoßen.

Das Verschulden

Von einem Pensionsstallbetreiber sollte man eigentlich erwarten dürfen, dass er die für Pferde giftigen Pflanzen kennt. Die von ihm zu fordernde Sachkunde erfasst sicherlich auch das Wissen darum, dass Robinienholz für Pferde eine erhebliche Gesundheitsgefährdung darstellen kann. Davon sind wohl grundsätzlich auch das LG und in der Berufungsinstanz das OLG Karlsruhe ausgegangen. Dennoch meinten die Gerichte, dass der Stallbetreiber nicht zur Schadensersatzleistung verpflichtet sei. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles wurde ein Verschulden verneint. Der Lieferant der Robinienstämme hatte im Internet mit seiner Spezialisierung geworben und damit, dass das von ihm vertriebene Robinienholz für die Verwendung im Koppelzaunbau für Pferdekoppeln geeignet sei. Darauf - so die Gerichte - habe sich der Stallbetreiber verlassen dürfen, zumal der Holzlieferant mit seiner besonderen Erfahrung aufgrund der speziellen Ausrichtung seines Unternehmens auf die Lieferung und Behandlung von Robinienholz verwiesen habe.

Das OLG hob außerdem hervor, dass nach den Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen "zu diesem Themenbereich", also der Giftigkeit von Robinien, nur wenig in den Unterlagen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zu finden sei. Es ergäbe sich aus den Unterlagen auch klar, dass die Hinweise zur Giftigkeit der Robinie und zu den für den Zaunbau verwendbaren Holzarten in den Unterlagen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung nicht hinreichend aussagefähig und ergiebig seien. Daraus leitete das OLG ab, dass man weder vom Stallbetreiber noch von dem bei ihm angestellten Pferdewirtschaftsmeisters "genauere Kenntnisse über die Verwendbarkeit von Robinienholz im Weide- und Paddockzaunbau verlangen" könne.

Fazit

Man könnte sagen: Glück gehabt. Die Argumentation, dass ein Stallbetreiber sich zum Nachweis fehlenden Verschuldens auf Werbeaussagen und unzureichende Aufklärung durch die FN stützen kann, erscheint durchaus zweifelhaft. Die Argumentation allerdings wird in zukünftigen Fällen nichts mehr nützen, weil die traurige Erfahrung, die die Pferdeeigentümer machen mussten, dem Stallinhaber zur Erweiterung seines Fachwissens verholfen haben.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker
Rechtsanwälte/Fachanwälte

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