Rechtsprechung: Deutsche Sprache - schwere Sprache

Erschienen am 23.04.2017

Da das Kaufrecht grundsätzlich verbraucherfreundlich ist, wird von vielen Verkäufern versucht, durch die über das Internet er­hältlichen Formularverträge die Haftung des Verkäufers zu beschränken. Dieser Beitrag befasst sich mit einer Auslegungsfrage.

Der Vertragsinhalt

In einem vom OLG Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - (OLG) entschiedenen Fall ging es um die Auslegung folgender Vertragsklausel:

"Gewährleistungs- und Haftungsausschluss

Das Pferd wurde wiederholt besichtigt und Probe geritten. Insoweit erfolgt der Verkauf unter vollständigem Ausschluss jeg­licher Gewährleistung, es sei denn, dass der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Beschaf­fenheit übernommen worden ist."

Die Formulierung, dass ein Pferd verkauft wird "wie besichtigt und Probe geritten" erfasst nach einheitlicher Auffassung grundsätzlich nur solche Mängel, die bei Besichtigung und Erprobung festgestellt werden können, also nicht versteckte Mängel, beispielsweise pathologische Röntgenbefunde. Die zitierte Vertragsbestimmung allerdings enthält ja zunächst nur die Aussage, dass das Pferd wiederholt besichtigt und Probe geritten wurde. Die Haftung ist im zweiten Satz geregelt, der mit "insoweit" beginnt.

Die Auslegung

Die Kernfrage für das Gericht wie den klagenden Käufer war die, was mit dem Wort "insoweit" gemeint ist. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass das Pferd besichtigt und Probe geritten wurde, drängte sich für den Kläger auf, dass die Haftung nur insoweit ausgeschlossen werden sollte, wie Mängel bei Besichtigung oder Erprobung hätten festgestellt werden können.

Ganz anders das OLG: Vielmehr sei aus der Vertragsbestimmung ein kompletter Gewährleistungsausschluss abzuleiten, weil dem Käufer ja Gelegenheit gegeben worden war, das Pferd zu besichtigen und Probe zu reiten.

Mit anderen Worten formuliert würde dies bedeuten: Weil der Kläger großzügiger Weise die Chance eingeräumt bekommen hat, das Pferd in Augenschein zu nehmen und Probe zu reiten, evtl. auch mehrfach, kann er auch für solche Mängel keine Ansprüche geltend machen, die bei Besichtigung und Proberitt nicht festgestellt werden können, also die verborgenen Mängel.

Man fragt sich, wo bei dieser Auslegung die Logik bleibt. Der textliche Zusammenhang zwischen Besichtigung und Erprobung und dem Haftungsausschluss legt es nahe, die Haftung für solche Mängel auszuschließen, die äußerlich sichtbar oder beim Reiten erkennbar sind.

Der Wortlaut

Grundsätzlich hat sich die Auslegung eines Vertrages primär am Wortlaut zu orientieren. Insoweit hätte schon ein Blick in den Duden geholfen. Danach ist das Wort "insoweit" zu verstehen als "in dieser Hinsicht, was dies betrifft, insofern". Das OLG meinte jedoch, dass Wort primär als "darum" interpretieren zu sollen.

Fazit

Manchmal hängt der Ausgang eines Rechtsstreites entscheidend von einer subjektiv geprägten Auslegung einzelner Wörter des Vertragstextes ab. Es empfiehlt sich für den Verkäufer, der ein vorgedrucktes Formular verwendet, auf eindeutige Formulierungen zu achten. Auf die hier behandelte Entscheidung des OLG Karlsruhe wird er sich möglicherweise nicht mit Erfolg berufen können.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

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