Reitunfall und Eigenverschulden

Erschienen am 04.11.2016

Die Tierhalterhaftung gilt grundsätzlich auch für einen Reiter, der durch ein bockendes oder durchgehendes Pferd verletzt wird. Dennoch gibt es nicht für jede Sturzverletzung Schadensersatz, wie der nachfolgend geschilderte Rechtsfall zeigt.

Der Sachverhalt

Die Klägerin eines vorm OLG Hamm abschließend entschiedenen Rechtsstreites machte Schadensersatzansprüche geltend, nachdem sie von einem Pferd gestürzt war. Die Halter des Pferdes sollten in Anspruch genommen werden, weil das Pferd sich beim Aufsteigen ungewollt vorwärts bewegt hatte, wodurch die Klägerin gestürzt war und sich Verletzungen zugezogen hatte.

Nach Angaben einer Zeugin hatte die Klägerin mehrere Versuche zum Aufsteigen benötigt. Sie hatte dann mit halblangem Zügel noch nicht im Sattel Platz genommen, als sich das Pferd unter ihr vorwärts bewegte und eine plötzliche Wendung machte, wodurch die Klägerin das Gleichgewicht verloren und zu Fall gekommen war. Zuvor hatte sie es abgelehnt, sich durch Festhalten des Pferdes beim Aufsteigen Hilfe leisten zu lassen.

Die Tiergefahr

Der Eigentümer des Pferdes, das aus Liebhaberei gehalten wurde, hätte grundsätzlich für den eingetretenen Schaden einzustehen. In dem Schadensereignis hatte sich nämlich die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr realisiert. Das Pferd hatte sich gegen den Willen der Klägerin beim Aufsteigversuch vorwärts bewegt.

Verschulden der Reiterin

Das OLG hat letztlich eine Haftung des Tierhalters verneint und die Klage abgewiesen. Das entscheidende Argument war ein vom OLG angenommenes Eigenverschulden der Reiterin. Die habe den Unfall "in grober Weise selbst verschuldet", so dass hinter dem gravierenden Eigenverschulden die Tiergefahr ganz zurücktrete. Der Verschuldensvorwurf wurde darauf gestützt, dass die Klägerin schon vor dem Sturz erhebliche Probleme beim Aufsteigen hatte. Weiterhin sei es fehlerhaft gewesen, dass die Zügel nicht aufgenommen worden waren. Als besonders schwer wiegend empfand es das OLG, dass die Reiterin das Angebot, sich durch Festhalten des Pferdes helfen zu lassen, abgelehnt hatte. Entweder hätte die Klägerin auf das Angebot eingehen oder aber den Aufsteigversuch abbrechen müssen.

Fazit

Grundsätzlich kommt der Schutz der Tierhalterhaftung auch einem Reiter zu Gute. Eine Haftung des Tierhalters scheidet aber dann aus, wenn ein Schadensereignis auf grobem Eigenverschulden des Reiters beruht.

Dr. Dietrich Plewa/Dr. Christian Schliecker Rechtsanwälte

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