LPO: Regelwerk für den deutschen Turniersport
Erschienen am 14.08.2012
Ab Januar treten viele Änderungen in Kraft
Die LPO 2013 wurde auf der FN-Jahrestagung am 2. Mai in Weimar beschlossen. Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern für Reiten, Fahren und Voltigieren und die Landeskommission Mecklenburg-Vorpommern haben sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten, weil wir meinen, dass einige Regelungen in unserem dünn besiedelten Flächenland nur schwer umzusetzen sind. Damit halten wir uns die Option offen, Landeskommissions Regelungen zu erlassen, die einige LPO Paragrafen modifizieren. Auf Reiter, Fahrer und Veranstalter kommen eine Menge Änderungen zu. In loser Folge veröffentlichen wir einige wichtige Änderungen.
Im § 17 sind die Altersklassen geregelt: Hier ist die bisherige in der LPO verankerte Alterskategorie Senioren (ab 40 Jahre) komplett entfallen. Es gibt ab 1. Januar 2013 nur noch drei Alterskategorien - Junioren (JUN/U18), Junge Reiter (JR/U21) und Reiter (REI/ab 22). Junge Reiter bzw. Junge Fahrer können sich für die Altersgruppe "Reiter” bzw. "Fahrer” entscheiden. Diese Entscheidung gilt für das laufende Kalenderjahr.
§ 20 behandelt den Reit-/Fahr-/Longenführer-/Voltigierausweis: Bedeutend ist hier Ziffer 6.7. in der es um zwei verschiedene Varianten von Ausweisen geht, für die sich Pferdesportler bei Verlängerung entscheiden müssen. Sie hat folgenden Wortlaut: 6.7 geschlossene/offene LP
a) für Teilnehmer, die die Voraussetzungen für die Teilnahmemöglichkeit an "geschlossenen" LP erfüllen und sich für diese Option entscheiden: mit dem Vermerk: "A"
b) für alle anderen Teilnehmer: mit dem Vermerk: "B" - Diese Teilnehmer sind in "geschlossenen LP" nicht startberechtigt.
Was geschlossene und offene Leistungsprüfung (LP) bedeutet, dazu gibt Ziff. 3 im § 23 (Ausschreibungen) Auskunft klären wir im Punkt Ausschreibungen. Hier heißt es: Für die Disziplinen Dressur und Springen (inkl. entsprechender Aufbau LP) sind LP grundsätzlich "offen" auszuschreiben. Mindestens 20% der jeweiligen LP bei PLS mit LP in den Disziplinen Dressur und/oder Springen bis einschließlich Kl. M (inkl. entsprechender Aufbau LP, exkl. LP nur für Jun./JR) sind als "geschlossene" LP ausschließlich für Teilnehmer mit einer Jahresturnierlizenz "Option A" auszuschreiben.
Eine Regelung, die sich Veranstalter genau durchdenken sollten. In Regionen mit geringer Nennungszahl wird dies zu unüberwindlichen Hürden werden. Die Landeskommission Mecklenburg-Vorpommern wird dazu im Herbst Beschlüsse fassen, die es Veranstaltern erleichtern soll die Regelung des neuen § 23.3 in modifizierter Form umzusetzen!
Im § 33 wird das System der Nennungen beschrieben. Darin ist festgeschrieben, dass ab 1. Januar 2013 nur noch Online-Nennungen über das Programm NEON von der FN angenommen werden. Außerdem erfolgt im FN-Nennung-Online-System die Zahlung der erforderlichen Nenngelder, Einsätze und sonstigen Gebühren durch Erteilung eines entsprechenden Einziehungsauftrages oder auf einem anderen vorgegebenen Zahlungsweg. Ein Verrechnen der Gelder mit möglichen Gewinngeldern ist somit nicht mehr möglich und Veranstalter haben die Sicherheit, dass die Gelder auch bei ihnen ankommen. Wer noch nicht mit dem FN-Nennung-Online-System vertraut ist (MV ist innerhalb der FN Schlusslicht auf diesem Gebiet, besonders die Fahrer hinken stark hinterher), sollte sich dringend kundig machen und evtl. Hilfen in Form von Vereinsmanagern oder bei Meldestellen holen.
Auch was die Platzierungsregelungen betrifft, gibt es Änderungen, die im § 37 nachzulesen sind. Konnten bei sogenannten Finalprüfungen (§ 24.1.5) bisher alle Teilnehmer platziert werden, die die Voraussetzungen zur Platzierung erfüllten, so begrenzt die LPO 2013 dies auf maximal zwei Drittel der Teilnehmer. Damit soll Missbrauch begegnet werden, der besonders in den bisherigen Amateurprüfungen und vielfach in der Dressur auf gehobenem Niveau vorkam.
Eine bedeutende Änderung gibt es auch im § 40 (Notfallversorgung). Darin heißt es nun: "1. Sanitätsdienst und humanmedizinische Versorgung: Anwesenheit eines verantwortlichen Arztes mit Erfahrung in der Versorgung schwererer Verletzungen (bei LP im Gelände (Reiten/Fahren) vorgeschrieben) oder einer Person mit der Qualifikation "Rettungsassistent" sowie qualifizierten Assistenzpersonals (in der Regel eines Sanitätsdienstes) mit Ausrüstung zur Erstversorgung schwererer Verletzungen."
§ 51 Prüfungs- und Vorbereitungsplätze: Es ist ab 2013 nicht mehr zwingend vorgeschrieben, gleichwohl gewünscht, dass Vierecke für Reitpferdeprüfungen eine Länge von 60 m haben. Die Mindestbreite sind jedoch 20m - besser, wenn möglich, breiter. Wichtig in diesem Punkt für Veranstalter von Springprüfungen ab Klasse M: "Ein Springplatz im Freien, auf dem Spring-LP Kl. M und/oder Kl. S ausgetragen werden, muss über mindestens einen, ggf. mobilen, Wassergraben verfügen. Anmerkung: Als Wassergraben zählt ein Graben/Gummimatte ab einer Tiefe von 2,50m. Alles darunter gilt als sogenanntes Liverpool. Eine Forderung, die in MV von vielen Veranstaltern noch nicht erfüllt wird. (wird fortgesetzt)