Wem stehen Gewinngelder zu, dem Reiter oder Eigentümer?

Erschienen am 03.03.2014

Über mehrere Jahre hinweg durch drei Instanzen wurde ein Rechtsstreit geführt, in welchem es darum ging, ob der Reiter die mit einem ihm zur Verfügung gestellten Pferd erzielten Gewinngelder behalten dürfe. Musste darüber auf der Grundlage der LPO oder auch des internationalen Reglements der FEI überhaupt gestritten werden?

Der Sachverhalt

Der Kläger des Rechtsstreits, ein internationaler, professioneller Springreiter, hatte vorübergehend für Springprüfungen kein geeignetes Pferd. Ihm war vom Beklagten ein sehr qualitätsvolles Pferd, das bis dahin keine größeren internationalen Erfolge aufzuweisen hatte, vorübergehend zur Verfügung gestellt worden. Schriftliche Vereinbarungen gab es nicht. Ob mündlich vereinbart war, dass mögliche Gewinngelder dem Eigentümer nach Abzug von Turnierkosten zustehen sollten, war streitig und letztlich nicht abschließend zu klären.

Der Reiter erzielte mit dem Pferd einige Erfolge und mehr als  30.000 Euro an Preisgeldern. Die verlangte der Eigentümer von ihm, verbunden mit dem Angebot, eventuelle Turnierkosten zu erstatten.

Der Kläger stützte seine Klage auf die - letztlich nicht beweisbare - mündliche Absprache, daneben auf § 24 LPO und Art. 128 des FEI-Reglements. Nach diesen Bestimmungen steht jeweils dem Eigentümer des Pferdes der gewonnene Geldpreis zu. Der Kläger bot im Gegenzug an, dem Beklagten entstandene Turnierkosten, soweit sie auf das gewinnreiche Pferd entfielen, zu erstatten. Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, Art. 128 des FEI-Reglements sei ihm sowenig bekannt gewesen wie § 24 LPO. Außerdem habe schließlich der Veranstalter des in Italien stattgefundenen Turniers an ihn den Geldpreis per Scheck zur Auszahlung gebracht.

Die OLG-Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) zog einen Sachverständigen zu Rate. Der bestätigte zunächst einmal die Bestimmungen der LPO und der FEI. Er gab außerdem an, dass schon seit Jahrzehnten die allgemeine Praxis dahin gehe, dass grundsätzlich Gewinngelder dem Eigentümer, nicht dem Reiter zustünden. Er erwähnte allerdings auch, dass es oftmals davon abweichende Vereinbarungen gäbe. Dazu müssten aber gesonderte Absprachen getroffen werden. Die hatte in dem konkreten Fall der Beklagte gar nicht behauptet.

Der Sachverständige meinte auch, dass es nicht nachzuvollziehen sei, dass der Beklagte als internationaler, professioneller Springreiter nicht gewusst habe, wem die Gewinngelder zustünden.

Das OLG hat daher dem Kläger die erzielten Gewinngelder zugesprochen. Gekürzt wurde der Anspruch um die Turnierausgaben nicht, weil der Beklagte in dem Rechtsstreit die nicht näher dargelegt und spezifiziert hatte.

Aus rechtlicher Sicht ist noch erwähnenswert, dass das OLG von einem mündlichen "Überlassungsvertrag" ausging, einen Leihvertrag dagegen ablehnte. Die Leihe setze — so das OLG — eine Verpflichtung voraus, dem Beklagten den Gebrauch des Pferdes unentgeltlich zu überlassen. Eine "vertraglich fest vereinbarte unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch für bestimmte oder unbestimmte Zeit" komme bei der Vereinbarung der Parteien, dass dem Reiter das Pferd zum vorübergehenden Turniereinsatz zur Verfügung gestellt würde, nicht in Betracht.

Der BGH

Das gegen das Urteil des OLG eingelegte Rechtsmittel hatte letztlich keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah sich lediglich zu der Feststellung veranlasst, das zwischen Kläger und Beklagtem ein Leihvertrag abgeschlossen worden war. Die Annahme eines solchen Vertrages setze lediglich voraus, dass dem Entleiher die Nutzung der Sache gestattet werde. Unstreitig war das Pferd vom Kläger ohne Vereinbarung eines Entgeltes zum Gebrauch bei Turnieren dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Das spreche für einen Leihvertrag.

Aus einem solchen Vertrag folge aber nicht - so der BGH -, dass dem Beklagten die Preisgelder zustünden. Die Leihe berechtige nämlich den Entleiher nur zur Benutzung, nicht aber "auch zur Ziehung und Behaltendürfen von Früchten". Sollten also dem Entleiher auch die "Früchte", hier in der Form der Preisgelder, zustehen, so hätte es einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der Vertragsparteien bedurft. Eine solche Absprache hatte aber der Beklagte gar nicht behauptet.

Fazit

Es verbleibt bei dem Grundsatz, dass dem Eigentümer die von seinem Pferd erzielten Gewinngelder zustehen. Soll etwas anderes gelten, ist dies zwischen Reiter und Eigentümer zu vereinbaren.

Dr. Dietrich Plewa Rechtsanwalt

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