Beweissituation bei periodischer Augenentzündung.

Erschienen am 12.04.2022

Auch nach der erneuten Reform des Kaufrechts bleibt es bei der für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Vermutung, dass ein Mangel bei Gefahrübergang schon vorlag, wenn er sich innerhalb von sechs Monaten gezeigt hat. Das gilt auch für die periodische Augenentzündung.

Ein Beispielsfall

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich in zweiter Instanz mit einer Klage zu befassen, die der Käufer eines Pferdes gegen den gewerblich tätigen Verkäufer erhoben hatte. Er war vom Vertrag zurückgetreten, nachdem sich innerhalb von sechs ab Übergabe des Pferdes eine Augenentzündung gezeigt hatte. Der Verkäufer hielt den Rücktritt für unwirksam, weil ihm keine hinreichende Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei. Außerdem sei mit dem geltend gemachten Mangel die Beweisvermutung nicht vereinbar.

Vor dem Prozess war der Verkäufer aufgefordert worden mitzuteilen, ob er eine Chance der Nacherfüllung bei einer periodischen Augenentzündung sehe. Bejahendenfalls würde ihm ein Zeitraum von vier Wochen zur Verfügung gestellt und danach der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Das OLG sah darin ein wirksames Nacherfüllungsbegehren, weil dem Verkäufer ausreichend klar sein musste, dass ihm keine beliebige Zeit zur Verfügung gestellt würde, dass vielmehr der Mangel unverzüglich zu beheben sei.

Vereinbarkeit mit der Art des Mangels

Der BGH hatte bereits 2006 entschieden, dass die zu Lasten des gewerblich tätigen Verkäufers geltende Beweisvermutung nicht schon dann mit einem Mangel wegen dessen Art unvereinbar sei, wenn der jederzeit auftreten könne und daher keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulasse, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Der BGH meinte, dass eine derartige Einengung der Beweislastumkehr mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Verbraucherschutz nicht zu vereinbaren sei.

Dem folgte dann auch das OLG Frankfurt. Es reichte nach seiner Auffassung, dass innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe eine Augenentzündung aufgetreten war. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hatte dargelegt, dass die periodische Augenentzündung nach einer inapparenten Infektion in Infektionsschüben mit Intervallen von einer Woche bis zu mehreren Jahren auftrete. Es könne daher kein gesicherter Rückschluss auf den Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens der Erkrankung gezogen werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, basierend auf einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes, muss der Verbraucher lediglich nachweisen, dass sich Symptome eines Mangels innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe gezeigt haben. Danach hätte der Unternehmer den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorhanden, aber auch nicht angelegt war.

Diesen Gegenbeweis konnte aufgrund der Art der Erkrankung der Verkäufer nicht führen, weshalb die Rückabwicklungsklage Erfolg hatte.

Fazit

Das Argument, die für den Unternehmer ungünstige Beweisvermutung sei mit der Art des Mangels unvereinbar, hat in der Rechtspraxis kaum einmal – wenn überhaupt – Erfolg.

Dr. Dietrich Plewa
Rechtsanwalt / Fachanwalt

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