Hund als Schadensverursacher

Erschienen am 10.11.2020

In Reitbetrieben sind Hunde vielfach anzutreffen. Dass freilaufende Hunde auch ein Gefahrenpotential darstellen, wird dabei oft vernachlässigt. Ein aktueller Fall beleuchtet die rechtliche Beurteilung.

Der Sachverhalt

Die Klägerin eines Rechtsstreits begehrte Schadensersatz für eine bei ihrem Pferd eingetretene Wertminderung. Die beruhte darauf, dass sich das Pferd, das in der Stallgasse angebunden war, erschreckt hat, weil von außen kommend ein Hund eine Stallkatze jagte, und zwar in Richtung auf das angebundene Pferd. Das Pferd scheute, stieg und hat sich dann durch Überschlagen eine Fraktur an der Brustwirbelsäule zugezogen.

 

Die Tierhalterhaftung

Grundsätzlich haftet der Halter eines Haustieres für Schäden, die das Tier aufgrund seiner Unberechenbarkeit verursacht hat. Der Hund war seinem Jagdtrieb folgend hinter der Katze hergerannt. Damit hat sich typischerweise die Tiergefahr verwirklicht.

Für das OLG Frankfurt (Az.: 11 U 19/19) war es nicht relevant, dass an der Schadensentstehung auch noch die verfolgte Katze beteiligt war. Es sah in dem Hund den maßgeblichen Auslöser und daher auch dessen Halter als schadensersatzpflichtig an.

 

Mitwirkende Tiergefahr

Grundsätzlich geht auch von einem Pferd abstrakt eine Tiergefahr aus. Wenn sich die in einem Schadensereignis auswirkt, kommt eine Kürzung der Schadensersatzansprüche in Betracht wegen der Berücksichtigung der mitwirkenden Tiergefahr. Allerdings ist nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung nicht darauf abzustellen, dass das Pferd als Fluchttier auf Umweltreize sensibel, manchmal auch panisch reagiert. Vielmehr kommt es konkret darauf an, mit welchem „Anteil“ sich die vom Pferd ausgehende Tiergefahr in dem Schadensereignis ausgewirkt hat. In dem konkreten Fall sah das OLG keinen Grund, die Schadensersatzansprüche der Klägerin zu kürzen. Für das OLG war entscheidend, dass das Scheuen und Steigen des Pferdes eine ausschließliche Reaktion auf das Verhalten des herannahenden, rennenden und bellenden Hundes gewesen sei.

Hinzu kam, dass der Hund nur deswegen in die Stallgasse hat stürmen können, weil er zuvor aus dem Auto der Halterin herausgesprungen war, bevor er sich anleinen ließ. Darin sah das OLG eine Verletzung der Pflicht zur gebotenen Beaufsichtigung des Hundes.

Der Schaden

Zu ersetzen ist in einem solchen Fall zunächst einmal der Aufwand, der mit der tierärztlichen Behandlung der vom Pferd erlittenen Verletzungen verbunden ist. Verbleibt dann eine Wertminderung, so wäre auch die auszugleichen. In dem Zusammenhang hat das OLG hervorgehoben, dass es nicht darauf ankommt, ob in der Folgezeit das Pferd wieder soweit hergestellt war, dass es erfolgreich an Turnierprüfungen hat teilnehmen können. Entscheidend sei vielmehr auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Schadenseintritt abzustellen.

Fazit

Freilaufende Hunde stellen ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential für Pferde und Reiter dar. Es sollte zum einen eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Hundehalter über eine Haftpflichtversicherung verfügt, auch wenn es sich insoweit nicht um eine Pflichtversicherung handelt. Außerdem dürfte es zum Basiswissen von Hunde- und Pferdehaltern gehören, dass Pferde als Fluchttiere auch dann auf plötzlich herannahende Hunde durch Erschrecken, Davonstürmen oder Steigen reagieren können, wenn sie grundsätzlich an Hunde gewöhnt sind.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker
Rechtsanwälte/Fachanwälte

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