Kurz und bündig: Leitsätze zur Tierarzthaftung

Erschienen am 15.09.2020
 

Intravenöse Injektionen

Wenn ein Pferd während der Ausführung einer Injektion in die Halsvene eine Abwehrbewegung macht, muss der Tierarzt nicht unbedingt die Injektion abbrechen, die Nadel herausziehen und neu setzen. Eine Pflichtverletzung liegt aber dann vor, wenn er nach der Abwehrbewegung nicht kontrolliert, dass die Nadel ordnungsgemäß im Lumen der Vene liegt.

Stellt sich nach einer solchen Injektion eine Schwellung im Bereich der Injektionsstelle ein, lässt dies nicht zwingend auf eine Pflichtverletzung des Tierarztes schließen. Er ist nicht verpflichtet, grundsätzlich eine Nasenbremse einzusetzen. Eine Pflichtverletzung wäre nur dann anzunehmen, wenn sich das Pferd vor dem Setzen der Spritze bereits so erheblich widersetzt hat, dass eine Fehlinjektion vorhersehbar war.

Einsichtsrecht des Pferdeeigentümers

Aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag ergibt sich für den Auftraggeber nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Einsichtnahme in die tierärztlichen Behandlungsunterlagen. Der Tierarzt ist auf Anforderung verpflichtet, in Kopie die vollständige Dokumentation gegen Erstattung von Kopier- und Versandkosten herauszugeben.

Lässt die Dokumentation erkennen, dass Zweifel an der Vollständigkeit begründet sind, kann der Tierarzt verpflichtet sein, ausdrücklich die Erklärung abzugeben, dass weitere Behandlungsunterlagen nicht vorhanden sind. Kommt er dieser Verpflichtung erst in der mündlichen Verhandlung vor einem Gericht nach, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Tierarzt kann sich nicht generell darauf berufen, dass er  Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen erst dann gestatten muss, wenn zuvor das tierärztliche Honorar für die streitbefangene Behandlung ausgeglichen  ist.

Die vorstehenden Leitsätze beruhen auf Entscheidungen des Landgerichts Oldenburg (zum Injektionsschaden) und Landgericht Koblenz (zur tierärztlichen Dokumentation).

Dr. Plewa/Dr. Schliecker
Rechtsanwälte/Fachanwälte

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