Keine sportliche Belastung des Pferdes

Erschienen am 04.11.2019

Wenn ein Pferd aus Tierschutzgründen aus dem Sport genommen wird, liegt dem Eigentümer regelmäßig daran, dass das Pferd danach nicht wieder sportlichen Belastungen ausgesetzt wird. Insoweit ist bei der Vertragsgestaltung Vorsicht geboten.

Ein Beispielsfall

Der Eigentümer eines Springpferdes hatte erkannt, dass das Pferd der Belastung durch den Sport nicht mehr gewachsen war. Es war wiederholt lahm. Er entschloss sich daher, das Pferd nicht mehr sportlich einzusetzen, sondern es für Zuchtzwecke zu veräußern. In einem schriftlichen Vertrag wurde vereinbart, dass das Pferd „ausschließlich als Zuchtstute" verkauft wird. Kurze Zeit später hat der Verkäufer dann feststellen müssen, dass das Pferd wieder in Springprüfungen eingesetzt wird. Er hat daraufhin versucht, den weiteren sportlichen Einsatz zu verhindern und den Kaufvertrag rückabzuwickeln.

Die Vertragsauslegung

Der Verkäufer wollte sicherstellen, dass das Pferd ausschließlich als Zuchtstute genutzt wird. Daraus erklärte sich aus seiner Sicht auch ein sehr geringer Kaufpreis, der selbst für eine Zuchtstute nach üblichem Marktpreis höher gewesen wäre, erst recht für das konkrete Pferd bei einer Bewertung als Sportpferd.

Dennoch meinte das Oberlandesgericht Stuttgart, dass der Verkäufer nicht zur Anfechtung des Vertrages berechtigt sei. Der Vertrag sei so auszulegen, dass ausschließlich für die Verwendung als Zuchtstute eine Gewährleistung übernommen werden sollte. Mit der Formulierung, dass das Pferd nur als Zuchtstute verkauft wird, sei objektiv nur die Haftung ausgeschlossen für Mängel, die die sportliche Einsatzfähigkeit beträfen.

Das OLG ließ auch tierschutzrechtliche Gesichtspunkte nicht geltend. Es meinte, um eine Nutzungsbeschränkung auf die Zucht zu erreichen, hätte ein sportlicher Einsatz ausdrücklich in dem Vertrag untersagt werden müssen.

Fazit

Wenn man seinem verdienten Sportpferd etwas Gutes tun will, sollte man bei der Überlassung an Dritte sehr sorgfältig sein bei der Formulierung eines Kauf- oder Schutzvertrages. Zum einen

sollte die erlaubte Nutzung genau beschrieben werden. Zudem sollte der Vertrag das Verbot einer anderweitigen Nutzung enthalten. Für den Fall der vertragswidrigen Nutzung wäre dann ein Rücktrittsrecht zu vereinbaren, es käme auch die Verabredung einer Vertragsstrafe in Betracht.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

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