AKU — Röntgenaufnahmen schlechter Qualität — Welche Auswirkungen?

Erschienen am 17.09.2019

Angesichts verbesserter Technik kommt es zunehmend seltener vor, dass im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung Röntgenbilder gemacht werden, die sich als nicht auswertbar erweisen. Ist das aber der Fall, ergeben sich daraus erhebliche Folgen für die Haftung des Tierarztes.

Die Sorgfaltspflicht

Die Kaufuntersuchung wird allgemein als Werkvertrag qualifiziert. Entscheidend für den Auftraggeber ist nicht die Untersuchung an sich, sondern die Feststellung des Gesundheitszustandes des Pferdes, soweit das im Rahmen der Untersuchung möglich ist. Deswegen schuldet nach einheitlicher Rechtsprechung der untersuchende Tierarzt die Mitteilung eines richtigen Untersuchungsergebnisses.

Wenn die Kaufuntersuchung auch die Anfertigung und Befundung von Röntgenaufnahmen umfasst, kann der Tierarzt seine Pflicht überhaupt nur dann erfüllen, wenn die Röntgenbilder eine solche Qualität haben, dass sie eine sachgerechte Befundung zulassen.

Konsequenz der Pflichtverletzung

Kommt ein Tierarzt seiner Verpflichtung nicht nach, hat das für ihn erhebliche Konsequenzen, was an einem Beispielsfall erläutert werden soll:

Der mit einer Ankaufsuntersuchung beauftragte Tierarzt hatte alle Röntgenaufnahmen mit „ohne besonderen Befund" (o.b.B) befundet. Dies bedeutet, dass er keine Abweichungen vom Normzustand festgestellt hat.

Etwa 7 Monate nach der Untersuchung wurde das Pferd lahm. Als Ursache wurden Röntgenveränderungen im Sinne von Spat an beiden Sprunggelenken festgestellt. Die Überprüfung der Röntgenbilder der AKU ergab, dass die von so schlechter Qualität waren, dass sie der vom Gericht beauftragte Sachverständige für nicht auswertbar hielt. Der Auftraggeber des Tierarztes verlangte als Schadensersatz die Zahlung des Kaufpreises und die Erstattung aller Aufwendungen im Zusammenhang mit dem lahmen Pferd seit dem Erwerb. Gegen die Klage verteidigte der Tierarzt sich mit dem Argument, der Käufer könne nicht nachweisen, dass die Spatveränderung bei Gefahrübergang schon vorgelegen hätte. Das Argument zieht nicht! Der Tierarzt hätte durch eine sachgerechte Befundung dem Auftraggeber eine Entscheidungshilfe liefern sollen. Dieser Verpflichtung war er schon durch die Anfertigung unzureichender Röntgenaufnahmen nicht nachgekommen, weil die als Grundlage für eine richtige Befundung nicht ausreichten. Das mit der Sache befasste Landgericht sah die Beweislast dafür, dass mitteilungspflichtige Röntgenbefunde zum Zeitpunkt der AKU noch nicht vorlagen, beim Tierarzt. Der Beklagte hätte beweisen müssen, dass auch bei Anfertigung aussagefähiger Röntgenbilder Befunde, die nicht erwähnungspflichtig gewesen wären, nicht hätten erhoben werden können.

Ergebnis

Die Anfertigung von nicht auswertbaren Röntgenbildern im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung kann entscheidend sein für die Haftung des Tierarztes, weil der zu beweisen hat, dass spätere Befunde zum Zeitpunkt seiner Untersuchung auch auf qualitativ einwandfreien Röntgenbildern nicht nachweisbar gewesen wären.

Dr. Plewa/Dr. Schliecker Rechtsanwälte/Fachanwälte

Warenkorb

Sie haben 0 Artikel in Ihrem Warenkorb

Warenkorbwert: 0,00€