Fahrsport: LPO 2013

Erschienen am 05.10.2012

Was ist neu im Abschnitt Fahren in Gelb?

Warendorf (fn-press). Im kommenden Jahr tritt die neue Leistungs-Prüfungs-Ordnung in Kraft. Eine der wichtigsten Änderungen, die Einteilung in "offene" und "geschlossene" Prüfungen, betrifft die Fahrer zwar nicht, dennoch wurden auch im Fahrsport verschiedene zeitgemäße Neuerungen eingeführt. Nicht mehr der LPO zugeordnet sind alle Prüfungen aus dem Bereich Gespannkontrolle und Traditionsprüfungen. Diese haben ihren Platz künftig in der WBO. Und das ist neu:

§ 40
Dieser Paragraph regelt nunmehr verbindlich, dass bei Geländeprüfungen ein Arzt mit Erfahrung in der Versorgung schwerer Verletzungen vorgeschrieben ist, zusätzlich zu der vorgeschriebenen Anwesenheit eines Sanitätsdienstes.

§ 41
Pflicht ist künftig auch die Anwesenheit eines Parcourschefassistenten in allen Gelände- und Hindernisprüfungen der Klasse S. Allerdings ist der Begriff nicht definiert und man muss darunter keinen geprüften Parcourschef verstehen, sondern ggf. auch einen fachlich versierten zuverlässigen Helfer.

§ 56
Zu einer der wichtigsten Änderungen der LPO gehört auch die "Richter-Rotation", die für den Reit- und Fahrsport gilt. Danach dürfen Richter / TD nicht in mehr als fünf aufeinander folgenden Jahren auf einem Turnier tätig sein. Pro Veranstaltungsjahr ist mindestens ein Richter auszutauschen.

§ 69
Fahrer und Beifahrer unter 18 Jahren müssen nun auch in Dressur und Hindernisfahren - übrigens auch auf dem Vorbereitungsplatz - einen Helm tragen. Dies wurde vom Reitsport analog übernommen. 

§ 71
Die Verwendung zusätzlicher Schlaufen auf den Leinen ist nur beim Hindernisfahren und in den Geländeprüfungen erlaubt. Hintergeschirr bzw. dieses kombiniert mit Schlagriemen ist bei Einspännern und auch bei den Tandem- und Randomgabelpferden vorgeschrieben.
Ballonreifen nunmehr auch zugelassen bei Geländeprüfungen bis Klasse M.

§ 320 ff
Eine neue Prüfungsform für den vierbeinigen Nachwuchs ist die Fahrpferdeprüfung für drei- und vierjährige Pferde. Diese "Materialprüfung" für Fahrpferde in Anlehnung an das Reiten soll dazu dienen, die Youngster an den Sport heranzuführen.

§ 390
Die Eignungsprüfungen werden nunmehr in Klassen unterteilt. Klasse A für vier- bis sechsjährige Pferde; die Fünf- bis Siebenjährigen stellen sich in der Klasse M vor. Eine Überarbeitung der bisherigen Aufgaben, altersspezifisch abgegrenzt, ist demnächst im Aufgabenheft zu finden.

§ 712
Wie in der gerittenen Dressur gibt es künftig eine Einteilung der Richtverfahren in das "Richten mit Einzelnoten gemäß Notenbogen" (bisher getrenntes Richten) und das "Richten mit (Gesamt-)Wertnote" (bisher gemeinsames Richten). Letzteres gibt es künftig in der Klasse S nicht mehr; es wurde eigentlich auch nie ausgeschrieben. Neu ist die Möglichkeit in der Klasse A, dass die Richter an getrennten Positionen sitzen und jeweils eine Wertnote für die Vorstellung geben. Diese werden dann addiert und durch die Zahl der Richter geteilt. Eine Idee, die schon probeweise bei den Deutschen Jugendmeisterschaften ein positives Echo fand. Das Richten mit Einzelnoten für die Lektionen ist in der Klasse M zugelassen und in der Klasse S vorgeschrieben. Die Summen der Einzelnoten sind übrigens unverzüglich bekannt zu geben. Üblicherweise durch Lautsprecher.

§ 714
Eine deutliche Nichtanwendung des Achenbachschen Fahrsystems in Dressur und Gebrauchsprüfung bis Klasse M führt in Zukunft nicht mehr mit Ausschluss geahndet, sondern nur noch mit Strafpunkten (0,5 bzw. 5 Punkte).

§ 721
Beim Hindernisfahren zählen nur die Vorfälle, die sich zwischen Start- und Ziellinie abspielen.

§ 722
In Angleichung an das bestehende FEI Regelwerk wird beim Überschreitung der erlaubten Zeit diese in hundertstel Sekunden gemessen und dann mit 0,5 multipliziert.
Das Strafpunktekonto beim Führen eines Gespannes durch den Beifahrer in einem Hindernis im Kegelparcours erhöht sich deutlich von bisher 5 auf 20 Punkte.

§ 723
Die Anforderungen an die Teilnehmer beim Hindernisfahren haben sich grundlegend erhöht. In der Klasse E hat der Parcourschef den Spielraum für eine Zugabe zur hinteren Spurbreite von 35 bis 45 cm, in der Klasse M von 25 bis 35 cm (Ein- und  Zweispänner) sowie 35 bis 45 cm bei den Vierspännern und 30 bis 50 cm bei den Mehrspännern.
In der Klasse S sieht das wie folgt aus: Bei den Einspänner Ponys und Pferden sowie den Zweispänner Ponys und Pferden kann ein Zuschlag von 15 bis 40 cm gewählt werden, bei den Vierspänner Ponys und Pferden von nunmehr 25 bis 40 cm.

§ 732
Nach intensiver Diskussion ist hier jetzt klargestellt: Das Durchfahren weiterer Tore eines Mehrfachhindernisses nach dem Abläuten wird nicht geahndet.

§ 752
Neu in die LPO aufgenommen wurde die Gelände-Kurz-LP nach dem Vorbild der Vielseitigkeitsprüfungen. Die Phasen A und D können zu einer "Aufwärmphase" in Form einer vorgegebenen Strecke oder auf einem großen Platz zusammengefasst werden. In der Geländeprüfung wurde die Höchstzeit für die Phase D (Schritt) auf die doppelte der erlaubten Zeit heraufgesetzt.
Vorsätzliches Traben oder Galoppieren eines ganzen Gespannes in Phase D - auch Einspänner - führt zum Ausschluss.

Nach dem letzten Hindernis darf in Zukunft bis 30 m - statt bisher 25 m - angehalten werden, um die Anspannung im Allgemeinen zu kontrollieren - nicht nur zur Reparatur der mit Strafpunkten bedachten Fälle.

§ 759
Hier ist geregelt, dass im Falle des Fixierens des Fahrers mittels Gurt das Ende des Gurtes nur in der Hand gehalten werden darf. Aus Sicherheitsgründen ist kKeinerlei andere Fixierung ist erlaubt und führt zum Ausschluss.

§ 762
Auch die Teilnahme eines Pferdes in verschiedenen Kombinierten Prüfungen ist nunmehr eindeutig geregelt: Vorbehaltlich der §§ 66.3 und 66.4 und der genehmigten Ausschreibung kann ein Pferd in mehreren Teilprüfungen verschiedener Kombinierter Prüfungen eingesetzt werden. Bisher war diese Regelung nicht eindeutig und wurde von LK zu LK unterschiedlich interpretiert.
Wenn ein Fahrer in einer Teilprüfung einer Kombinierten Prüfung ausscheidet, scheidet er auch in der Kombi grundsätzlich aus.  (fn-press)

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